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212.812 GEBVSVGEROEMTASOTAS CH-ZH

Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) (GEBVSVGER)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Diese Verordnung regelt die vom Sozialversicherungsgericht Gegenstand und

festzusetzenden Gebühren, Kosten und Entschädigungen.

Geltungsbereich

1 Die Gerichtsgebühr beträgt zwischen Fr. 200 und Fr. 20000. Gerichtsgebühr

Abweichende Regelungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

a. Grundgebühr

2 Die Gerichtsgebühr wird nach dem Zeitaufwand des Gerichts,

der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite, die dem Entscheid im

Einzelfall zukommt, bemessen.

3 Sie deckt auch die Kosten für Vorladungen, für die Telekommu-

nikation und für das Schreiben und die Zustellung des Entscheids ab.

1 Die Gerichtsgebühr kann bis auf den doppelten Betrag er-

höht werden, wenn

a. die Parteien ein erhebliches finanzielles Interesse am Ausgang des

Verfahrens haben,

b. es sich um ein aussergewöhnlich aufwendiges oder ein besonders

schwieriges Verfahren handelt, oder

c. drei oder mehr Verfahrensbeteiligte vorhanden sind.

2 Verzichten die Parteien auf die schriftliche Begründung des Ent-

scheids, wird die Gerichtsgebühr halbiert. Mindestgebühren des Bun-

desrechts bleiben vorbehalten.

und

b. Erhöhung

Herabsetzung

Kosten

1 Zusätzlich zur Gerichtsgebühr werden verrechnet

a. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen und amtlicher Zustellun- a. In hängigen

gen,

b. Zeugen- und Sachverständigenkosten und andere Baraufwendun-

gen für die Beweiserhebung,

c. Kosten für Übersetzungen.

Verfahren

1. 1. 22-115

1

212.812 Gebühren, Kosten und Entschädigungen SVGer

2 Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftsperso-

nen und Sachverständigen richtet sich nach der Entschädigungsver-

ordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 11. Juni 20023.

3 Die Entschädigung der Übersetzerinnen und Übersetzer richtet

sich nach der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/

7. Januar 20194.6

1 Die Gebühr für die Zustellung einer Kopie eines Entscheids

beträgt in der Regel Fr. 30.

2 Bescheinigungen, die durch Stempel auf der Ausfertigung eines

Entscheids angebracht oder im Formular einer Amtsstelle eingesetzt

werden können, sind einschliesslich Zustellungen kostenlos.

3 Für andere Tätigkeiten des Gerichts ausserhalb hängiger Verfah-

ren kann es die ihm entstandenen Kosten in Rechnung stellen.

1 Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn

die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückzieht oder wenn

der Versicherungsträger den angefochtenen Entscheid zugunsten der

beschwerdeführenden Partei in Wiedererwägung zieht oder sich mit ihr

vergleicht.

2 Eine Entschädigung kann verweigert werden, wenn die obsiegende

Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat.

3 Die obsiegende Partei kann zur Zahlung einer Entschädigung an

die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen

rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden zur Prozessführung veran-

lasst sah.

1 Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

2 Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem

Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über

ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt

das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.

1 Die Gerichtskasse bezieht die Gebühren, Kosten und Ord-

nungsbussen für das Gericht.

2 Sie kann diese Aufgabe der Gerichtskasse des Obergerichts über-

tragen.

2

Gebühren, Kosten und Entschädigungen SVGer

212.812

digungen vor dem Sozialversicherungsgericht vom 26. Oktober 2004 bestimmung

wird aufgehoben.

1 OS 66, 829; Begründung siehe ABI 2011, 1428. Vom Kantonsrat genehmigt am

24. Oktober 2011.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2011.

3 LS 211.12.

4 LS 211.17.

5 LS 212.81.

6 Fassung gemäss B vom 15. Dezember 2020 (OS 76, 551; ABI 2021-01-15). In

Kraft seit 1. Januar 2022.

1. 1. 22-115

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