Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts (OrgV SVGer) (ORGVSVGER)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1 Das Plenum des Sozialversicherungsgerichts konstituiert sich Konstituierung
jeweils nach der Erneuerungswahl seiner Mitglieder, danach jeweils
nach Ablauf von zwei Jahren. Es kann sich auch in der Zwischenzeit
neu konstituieren.
2 Anlässlich der Konstituierung nimmt es die Wahlen gemäss §§ 8
Abs. 1 und 39 Abs. 1 GSVGer4 vor. Zudem wählt es die weiteren Mit-
glieder der Geschäftsleitung gemäss § 4 Abs. 1 dieser Verordnung.5
3 Die Amtsdauer endet mit der nächsten ordentlichen Konstituie-
rung oder mit der Neuwahl anlässlich einer ausserordentlichen Kons-
tituierung.
4 Das Plenum legt die Zahl der Kammern fest, regelt deren Zustän-
digkeit und teilt ihnen die voll- und teilamtlichen Mitglieder sowie die
Ersatzmitglieder zu.
1 Das Plenum ist für den ordnungsgemässen Betrieb des Ge-Zuständigkeit
richts verantwortlich.
2 Neben den in §§ 5 c Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 3 GSVGer4
geregelten Obliegenheiten ist es für folgende Geschäfte und Aufgaben
zuständig:5
a. Erlass von Verordnungen und anderen allgemein verbindlichen
Beschlüssen von grundlegender Bedeutung, namentlich in den Be-
reichen Personal, Budget, Controlling, Qualitätssicherung und Recht-
sprechungskoordination,
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b. Geschäfte, die dem Plenum von der Geschäftsleitung oder auf An-
trag einer Kammerleitung zur Behandlung überwiesen werden,
c. Verabschiedung des Rechenschaftsberichts und des Budgets,
d. Stellungnahmen im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regie-
rungsrat, soweit es um Angelegenheiten geht, welche für die Orga-
nisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender
Bedeutung sind,
e. Urlaubsgesuche von Mitgliedern des Gerichts für mehr als drei
Monate, sofern sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt wer-
den,
f. Erhöhung des Beschäftigungsgrades von teilamtlichen Mitgliedern
für eine begrenzte Dauer,
g. Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pensum,
h. Entscheide über Anordnungen der Geschäftsleitung betreffend nicht
vermögensrechtliche Angelegenheiten des Personals, wie Beförde-
rungen, Disziplinarmassnahmen und Versetzungen, auf Antrag des
betroffenen Mitarbeitenden des Gerichts.
Sitzungen
1 Das Plenum tagt, wenn es die Geschäfte erfordern. Es wird
von der Präsidentin oder vom Präsidenten geleitet, bei deren oder des-
sen Verhinderung von der 1. Vizepräsidentin oder vom 1. Vizepräsiden-
ten.
2 Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist.
3 Jedes anwesende Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzuge-
ben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden dop-
pelt, bei Wahlen entscheidet das Los.
Zusammen-
setzung
B. Geschäftsleitung
1 Der Geschäftsleitung gehören die Präsidentin oder der Prä-
sident des Gerichts, dessen 1. Vizepräsidentin oder 1. Vizepräsident
sowie mit beratender Stimme die Generalsekretärin oder der General-
sekretär an.
2 Jede Kammer hat das Recht, durch ein Mitglied in der Geschäfts-
leitung vertreten zu sein.
3 Die Geschäftsleitung kann für einzelne Geschäfte weitere Ange-
hörige des Gerichts oder aussenstehende Personen beiziehen. Diese
haben beratende Stimme.
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1 Die Geschäftsleitung ist das zentrale Führungs- und Auf- Aufgaben
sichtsorgan des Gerichts. Sie behandelt alle Geschäfte, soweit das Ge-
setz oder diese Verordnung hierfür nicht ein anderes Organ zuständig
erklärt.
2 Die Geschäftsleitung ist zuständig insbesondere für
a. die Planung und Kontrolle des Geschäftsganges am Gericht,
b. die Überwachung der Pflichterfüllung der Kammerleitungen und
der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
c. die Sicherstellung der Koordination und der Qualität der Recht-
sprechung am Gericht,
d. die Publikation von Entscheiden des Gerichts,
e.7 die Anstellung und Beförderung des juristischen und administrati-
ven Personals auf Antrag der Kammern bzw. der Generalsekretä-
rin oder des Generalsekretärs,
f. die Weiterbildung des Personals,
g. die Information der Mitarbeitenden des Gerichts.
1 Die Geschäftsleitung bereitet die vom Plenum zu behan- Verhältnis zum
delnden Geschäfte vor. Sie kann zu einem Geschäft Antrag stellen.
Plenum
2 Ist ein Geschäft, das in die Kompetenz der Geschäftsleitung fällt,
von besonderer Tragweite, kann sie es dem Plenum unterbreiten.
3 Die Geschäftsleitung stellt dem Plenum die Informationen zur
Verfügung, die dieses für die Behandlung der Geschäfte benötigt.
4 Sie sorgt für die Umsetzung der vom Plenum getroffenen Be-
schlüsse.
C. Präsidentin oder Präsident
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts vertritt die-
ses nach aussen, soweit dazu nicht das Plenum zuständig ist. Sie oder
er gewährleistet die Zusammenarbeit mit den anderen obersten kanto-
nalen Gerichten. Sie oder er kann diese Aufgaben fall- oder bereichs-
weise einem Mitglied des Plenums oder der Generalsekretärin oder
dem Generalsekretär übertragen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über Verwaltungs-
geschäfte von geringer Bedeutung. Sie oder er kann diese Befugnis in
Einzelfällen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär delegie-
ren.
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D. Generalsekretärin oder Generalsekretär
Stellung und
Aufgaben
Stellvertretung
¹ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär untersteht
der Geschäftsleitung.
2 Sie oder er
a. bereitet die Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten vor
und unterstützt diese oder diesen bei der Vorbereitung der Ge-
schäfte des Plenums und der Geschäftsleitung,
b. leitet die zentralen Dienste,
c. unterstützt die Kammern bei der Personalrekrutierung und besorgt
die kammerübergreifenden personellen Belange,
d. erfüllt die weiteren, im Stellenbeschrieb festgelegten Aufgaben.
¹ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann ihrer
oder seiner Stellvertretung übertragen
a. einzelne Geschäfte,
b. ganze Geschäftsbereiche mit Zustimmung der Geschäftsleitung.
2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erfüllt die weiteren, im
Stellenbeschrieb festgelegten Aufgaben.
E. Kammern
Gliederung und
Zusammen-
setzung
Kammerleitung
¹ Das Sozialversicherungsgericht gliedert sich in mindestens
zwei Kammern.
2 Jede Kammer besteht aus mindestens drei Mitgliedern, den ihr
zugeteilten Ersatzmitgliedern, einer Leitenden Gerichtsschreiberin oder
einem Leitenden Gerichtsschreiber sowie den Gerichtsschreiberinnen
und Gerichtsschreibern.7
3 Bei Bedarf wirken Mitglieder und Ersatzmitglieder einer andern
Kammer mit.
¹ Die Kammerleitung besteht aus den voll- und teilamtlichen
Mitgliedern. In der Regel wirken einzelne Ersatzmitglieder sowie die
Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber mit
beratender Stimme mit.7
2 Die Kammerleitung plant und überwacht den Geschäftsgang in
der Kammer.
3 Sie stellt der Geschäftsleitung Antrag auf Einstellung und Beför-
derung von Personal.
4 Sie kann dem Plenum die Behandlung eines Geschäfts beantragen.
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7 1 Jede Kammer wird von der Präsidentin, vom Präsidenten Vorsitz
oder von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten des Ge-
richts geleitet.
2 Die oder der Kammervorsitzende überwacht innerhalb der Kam-
mer die Pflichterfüllung der Mitglieder, der Ersatzmitglieder sowie der
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
3 Sie oder er ist unmittelbarer Vorgesetzter der Leitenden Gerichts-
schreiberin oder des Leitenden Gerichtsschreibers sowie der Gerichts-
schreiberinnen und der Gerichtsschreiber der Kammer.
1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kammer amten Mitglieder
als Referentinnen und Referenten, die Mitglieder zudem als Einzel- und Ersatz-
richterinnen und Einzelrichter.
mitglieder
2 Bei Bedarf können einzelne Ersatzmitglieder mit einem zeitlich
bestimmten Beschäftigungsgrad und unter entsprechender Besoldung
eingesetzt werden.
3 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sorgen für eine fachkundige
sowie speditive Erledigung der ihnen zugeteilten Streitsachen.
7 1 Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Ge- Leitende
richtsschreiber bereitet die Geschäfte der oder des Kammervorsitzen- Gerichts-
den vor und unterstützt diese oder diesen bei der Vorbereitung der
Kammerleitungsgeschäfte.
schreiberin
oder Leitender
Gerichts-
2 Sie oder er erfüllt die Aufgaben einer Gerichtsschreiberin oder schreiber
eines Gerichtsschreibers und die weiteren, im Stellenbeschrieb festge-
legten Aufgaben.
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber arbei- Gerichts-
ten Urteilsentwürfe aus.7
schreiberinnen
oder Gerichts-
2 Sie wirken zudem bei der Prozessleitung mit, führen die Protokolle schreiber
der Sitzungen und redigieren die Entscheide des Gerichts. Sie erfüllen
weitere ihnen vom Gericht übertragene Aufgaben.
3 Sie haben in den ihnen zugeteilten Streitsachen beratende Stimme.
F. Zentrale Dienste
Die zentralen Dienste besorgen die nichtjuristischen Ge-
schäfte des Gerichts, soweit hierfür keine andere Stelle zuständig ist.
Dazu gehören insbesondere
a. Personaladministration,
b. Kanzleigeschäfte,
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c. Rechnungswesen,
d. Voranschlag, Rechnungslegung, Controlling, Geschäftsbericht und
Statistik,
e. EDV, Bibliothek und Dokumentation,
f. Publikation und Archiv,
g. Sicherheits- und Hausdienst, Telefondienst sowie Liegenschaften-
verwaltung.
G. Akteneinsicht
1 Die Akten werden grundsätzlich nur Anwältinnen und An-
wälten sowie den Versicherungsträgern zugestellt.
2 Den übrigen Parteien liegen die Akten im Gerichtsgebäude zur
Einsicht auf.
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H. Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den
Kantonsrat² auf den vom Sozialversicherungsgericht zu bestimmenden
Zeitpunkt in Kraft³.
2 Auf dieses Datum wird die Verordnung über die Organisation und
den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Oktober 1994
aufgehoben.
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1 OS 60, 145.
2 Vom Kantonsrat genehmigt am 21. März 2005.
3 In Kraft seit 1. April 2005.
4 LS 212.81.
5 Fassung gemäss B vom 12. April 2011 (OS 66, 827; ABI 2011, 1424). In Kraft
seit 1. Juli 2011.
6 Aufgehoben durch B vom 12. April 2011 (OS 66, 827; ABI 2011, 1424). In
Kraft seit 1. Juli 2011.
7 Fassung gemäss B vom 15. Dezember 2020 (OS 76, 548; ABI 2021-01-15). In
Kraft seit 1. Januar 2022.