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Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts (OrgV SVGer) (ORGVSVGER)

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

: OrgV SVGer

1 Das Plenum des Sozialversicherungsgerichts konstituiert sich Konstituierung

jeweils nach der Erneuerungswahl seiner Mitglieder, danach jeweils

nach Ablauf von zwei Jahren. Es kann sich auch in der Zwischenzeit

neu konstituieren.

2 Anlässlich der Konstituierung nimmt es die Wahlen gemäss §§ 8

Abs. 1 und 39 Abs. 1 GSVGer4 vor. Zudem wählt es die weiteren Mit-

glieder der Geschäftsleitung gemäss § 4 Abs. 1 dieser Verordnung.5

3 Die Amtsdauer endet mit der nächsten ordentlichen Konstituie-

rung oder mit der Neuwahl anlässlich einer ausserordentlichen Kons-

tituierung.

4 Das Plenum legt die Zahl der Kammern fest, regelt deren Zustän-

digkeit und teilt ihnen die voll- und teilamtlichen Mitglieder sowie die

Ersatzmitglieder zu.

: OrgV SVGer

1 Das Plenum ist für den ordnungsgemässen Betrieb des Ge-Zuständigkeit

richts verantwortlich.

2 Neben den in §§ 5 c Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 3 GSVGer4

geregelten Obliegenheiten ist es für folgende Geschäfte und Aufgaben

zuständig:5

a. Erlass von Verordnungen und anderen allgemein verbindlichen

Beschlüssen von grundlegender Bedeutung, namentlich in den Be-

reichen Personal, Budget, Controlling, Qualitätssicherung und Recht-

sprechungskoordination,

1. 1. 22-115

1

212.811 Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts

b. Geschäfte, die dem Plenum von der Geschäftsleitung oder auf An-

trag einer Kammerleitung zur Behandlung überwiesen werden,

c. Verabschiedung des Rechenschaftsberichts und des Budgets,

d. Stellungnahmen im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regie-

rungsrat, soweit es um Angelegenheiten geht, welche für die Orga-

nisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender

Bedeutung sind,

e. Urlaubsgesuche von Mitgliedern des Gerichts für mehr als drei

Monate, sofern sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt wer-

den,

f. Erhöhung des Beschäftigungsgrades von teilamtlichen Mitgliedern

für eine begrenzte Dauer,

g. Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pensum,

h. Entscheide über Anordnungen der Geschäftsleitung betreffend nicht

vermögensrechtliche Angelegenheiten des Personals, wie Beförde-

rungen, Disziplinarmassnahmen und Versetzungen, auf Antrag des

betroffenen Mitarbeitenden des Gerichts.

Sitzungen

: OrgV SVGer

1 Das Plenum tagt, wenn es die Geschäfte erfordern. Es wird

von der Präsidentin oder vom Präsidenten geleitet, bei deren oder des-

sen Verhinderung von der 1. Vizepräsidentin oder vom 1. Vizepräsiden-

ten.

2 Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der

Mitglieder anwesend ist.

3 Jedes anwesende Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzuge-

ben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden dop-

pelt, bei Wahlen entscheidet das Los.

Zusammen-

setzung

B. Geschäftsleitung

: OrgV SVGer

1 Der Geschäftsleitung gehören die Präsidentin oder der Prä-

sident des Gerichts, dessen 1. Vizepräsidentin oder 1. Vizepräsident

sowie mit beratender Stimme die Generalsekretärin oder der General-

sekretär an.

2 Jede Kammer hat das Recht, durch ein Mitglied in der Geschäfts-

leitung vertreten zu sein.

3 Die Geschäftsleitung kann für einzelne Geschäfte weitere Ange-

hörige des Gerichts oder aussenstehende Personen beiziehen. Diese

haben beratende Stimme.

2

Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts 212.811

: OrgV SVGer

1 Die Geschäftsleitung ist das zentrale Führungs- und Auf- Aufgaben

sichtsorgan des Gerichts. Sie behandelt alle Geschäfte, soweit das Ge-

setz oder diese Verordnung hierfür nicht ein anderes Organ zuständig

erklärt.

2 Die Geschäftsleitung ist zuständig insbesondere für

a. die Planung und Kontrolle des Geschäftsganges am Gericht,

b. die Überwachung der Pflichterfüllung der Kammerleitungen und

der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,

c. die Sicherstellung der Koordination und der Qualität der Recht-

sprechung am Gericht,

d. die Publikation von Entscheiden des Gerichts,

e.7 die Anstellung und Beförderung des juristischen und administrati-

ven Personals auf Antrag der Kammern bzw. der Generalsekretä-

rin oder des Generalsekretärs,

f. die Weiterbildung des Personals,

g. die Information der Mitarbeitenden des Gerichts.

: OrgV SVGer

1 Die Geschäftsleitung bereitet die vom Plenum zu behan- Verhältnis zum

delnden Geschäfte vor. Sie kann zu einem Geschäft Antrag stellen.

Plenum

2 Ist ein Geschäft, das in die Kompetenz der Geschäftsleitung fällt,

von besonderer Tragweite, kann sie es dem Plenum unterbreiten.

3 Die Geschäftsleitung stellt dem Plenum die Informationen zur

Verfügung, die dieses für die Behandlung der Geschäfte benötigt.

4 Sie sorgt für die Umsetzung der vom Plenum getroffenen Be-

schlüsse.

C. Präsidentin oder Präsident

: OrgV SVGer

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts vertritt die-

ses nach aussen, soweit dazu nicht das Plenum zuständig ist. Sie oder

er gewährleistet die Zusammenarbeit mit den anderen obersten kanto-

nalen Gerichten. Sie oder er kann diese Aufgaben fall- oder bereichs-

weise einem Mitglied des Plenums oder der Generalsekretärin oder

dem Generalsekretär übertragen.

2 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über Verwaltungs-

geschäfte von geringer Bedeutung. Sie oder er kann diese Befugnis in

Einzelfällen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär delegie-

ren.

1. 1. 22-115

3

212.811 Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts

D. Generalsekretärin oder Generalsekretär

Stellung und

Aufgaben

Stellvertretung

: OrgV SVGer

¹ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär untersteht

der Geschäftsleitung.

2 Sie oder er

a. bereitet die Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten vor

und unterstützt diese oder diesen bei der Vorbereitung der Ge-

schäfte des Plenums und der Geschäftsleitung,

b. leitet die zentralen Dienste,

c. unterstützt die Kammern bei der Personalrekrutierung und besorgt

die kammerübergreifenden personellen Belange,

d. erfüllt die weiteren, im Stellenbeschrieb festgelegten Aufgaben.

: OrgV SVGer

¹ Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann ihrer

oder seiner Stellvertretung übertragen

a. einzelne Geschäfte,

b. ganze Geschäftsbereiche mit Zustimmung der Geschäftsleitung.

2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erfüllt die weiteren, im

Stellenbeschrieb festgelegten Aufgaben.

E. Kammern

Gliederung und

Zusammen-

setzung

Kammerleitung

: OrgV SVGer

¹ Das Sozialversicherungsgericht gliedert sich in mindestens

zwei Kammern.

2 Jede Kammer besteht aus mindestens drei Mitgliedern, den ihr

zugeteilten Ersatzmitgliedern, einer Leitenden Gerichtsschreiberin oder

einem Leitenden Gerichtsschreiber sowie den Gerichtsschreiberinnen

und Gerichtsschreibern.7

3 Bei Bedarf wirken Mitglieder und Ersatzmitglieder einer andern

Kammer mit.

: OrgV SVGer

¹ Die Kammerleitung besteht aus den voll- und teilamtlichen

Mitgliedern. In der Regel wirken einzelne Ersatzmitglieder sowie die

Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber mit

beratender Stimme mit.7

2 Die Kammerleitung plant und überwacht den Geschäftsgang in

der Kammer.

3 Sie stellt der Geschäftsleitung Antrag auf Einstellung und Beför-

derung von Personal.

4 Sie kann dem Plenum die Behandlung eines Geschäfts beantragen.

4

Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts 212.811

: OrgV SVGer

7 1 Jede Kammer wird von der Präsidentin, vom Präsidenten Vorsitz

oder von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten des Ge-

richts geleitet.

2 Die oder der Kammervorsitzende überwacht innerhalb der Kam-

mer die Pflichterfüllung der Mitglieder, der Ersatzmitglieder sowie der

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

3 Sie oder er ist unmittelbarer Vorgesetzter der Leitenden Gerichts-

schreiberin oder des Leitenden Gerichtsschreibers sowie der Gerichts-

schreiberinnen und der Gerichtsschreiber der Kammer.

: OrgV SVGer

1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kammer amten Mitglieder

als Referentinnen und Referenten, die Mitglieder zudem als Einzel- und Ersatz-

richterinnen und Einzelrichter.

mitglieder

2 Bei Bedarf können einzelne Ersatzmitglieder mit einem zeitlich

bestimmten Beschäftigungsgrad und unter entsprechender Besoldung

eingesetzt werden.

3 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sorgen für eine fachkundige

sowie speditive Erledigung der ihnen zugeteilten Streitsachen.

: OrgV SVGer

7 1 Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Ge- Leitende

richtsschreiber bereitet die Geschäfte der oder des Kammervorsitzen- Gerichts-

den vor und unterstützt diese oder diesen bei der Vorbereitung der

Kammerleitungsgeschäfte.

schreiberin

oder Leitender

Gerichts-

2 Sie oder er erfüllt die Aufgaben einer Gerichtsschreiberin oder schreiber

eines Gerichtsschreibers und die weiteren, im Stellenbeschrieb festge-

legten Aufgaben.

: OrgV SVGer

1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber arbei- Gerichts-

ten Urteilsentwürfe aus.7

schreiberinnen

oder Gerichts-

2 Sie wirken zudem bei der Prozessleitung mit, führen die Protokolle schreiber

der Sitzungen und redigieren die Entscheide des Gerichts. Sie erfüllen

weitere ihnen vom Gericht übertragene Aufgaben.

3 Sie haben in den ihnen zugeteilten Streitsachen beratende Stimme.

F. Zentrale Dienste

: OrgV SVGer

Die zentralen Dienste besorgen die nichtjuristischen Ge-

schäfte des Gerichts, soweit hierfür keine andere Stelle zuständig ist.

Dazu gehören insbesondere

a. Personaladministration,

b. Kanzleigeschäfte,

1. 1. 22-115

5

212.811 Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts

c. Rechnungswesen,

d. Voranschlag, Rechnungslegung, Controlling, Geschäftsbericht und

Statistik,

e. EDV, Bibliothek und Dokumentation,

f. Publikation und Archiv,

g. Sicherheits- und Hausdienst, Telefondienst sowie Liegenschaften-

verwaltung.

G. Akteneinsicht

: OrgV SVGer

1 Die Akten werden grundsätzlich nur Anwältinnen und An-

wälten sowie den Versicherungsträgern zugestellt.

2 Den übrigen Parteien liegen die Akten im Gerichtsgebäude zur

Einsicht auf.

3...6

H. Schlussbestimmung

: OrgV SVGer

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den

Kantonsrat² auf den vom Sozialversicherungsgericht zu bestimmenden

Zeitpunkt in Kraft³.

2 Auf dieses Datum wird die Verordnung über die Organisation und

den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Oktober 1994

aufgehoben.

6

1 OS 60, 145.

2 Vom Kantonsrat genehmigt am 21. März 2005.

3 In Kraft seit 1. April 2005.

4 LS 212.81.

5 Fassung gemäss B vom 12. April 2011 (OS 66, 827; ABI 2011, 1424). In Kraft

seit 1. Juli 2011.

6 Aufgehoben durch B vom 12. April 2011 (OS 66, 827; ABI 2011, 1424). In

Kraft seit 1. Juli 2011.

7 Fassung gemäss B vom 15. Dezember 2020 (OS 76, 548; ABI 2021-01-15). In

Kraft seit 1. Januar 2022.

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