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Art. 39 : Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

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Art. 39

31 1 Das Plenum des Sozialversicherungsgerichts wählt aus

seiner Mitte für eine Dauer von zwei Jahren das leitende Mitglied des

Schiedsgerichts und seine Stellvertretung. Wiederwahl ist möglich.

2 Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates für jede

Untergruppe mindestens zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter.

3 Der Antrag des Regierungsrates beruht auf den Wahlvorschlägen

der Versicherungsträger und der Leistungserbringer.

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