212.81
GSVGERLTASLTFA
CH-ZH
Art. 39 : Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
Art. 39
31 1 Das Plenum des Sozialversicherungsgerichts wählt aus
seiner Mitte für eine Dauer von zwei Jahren das leitende Mitglied des
Schiedsgerichts und seine Stellvertretung. Wiederwahl ist möglich.
2 Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates für jede
Untergruppe mindestens zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter.
3 Der Antrag des Regierungsrates beruht auf den Wahlvorschlägen
der Versicherungsträger und der Leistungserbringer.