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Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) (GSVGER)

58 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (58)

Gesetzestext (58 Artikel)

31 1 Das Sozialversicherungsgericht ist ein selbstständiges Ge- Stellung

richt. Der Kantonsrat bestimmt den Sitz.

und Sitz

2 In seiner richterlichen Tätigkeit ist das Sozialversicherungsgericht

unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

3 Das Gericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seine

Tätigkeit. Dazu gehören statistische Angaben über den Personalbestand,

die Geschäftslast und die Bearbeitungszeiten der Geschäfte.

36 1 Soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass Beschwerden aus Zuständigkeit

dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts durch ein kantonales Ver- a. Bundes-

sicherungsgericht beurteilt werden, ist hierfür das Sozialversicherungs- rechtliche

gericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig. Dies gilt ins- Streitigkeiten

besondere für Beschwerden nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)14 in Verbin-

dung mit den Bundesgesetzen über

a. die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)15,

b. die Invalidenversicherung (IVG)16,

c. die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

denversicherung (ELG)17,

d. die Krankenversicherung (KVG)20,

e. die Unfallversicherung (UVG)21,

f. die Militärversicherung (MVG)22,

g. den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG)23,

h. die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)24,

i. die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent-

schädigung (AVIG)26,

j. die Familienzulagen (FamZG)25.

2 Im Weiteren ist das Sozialversicherungsgericht, soweit es das Bun-

desrecht vorschreibt oder zulässt, als einzige kantonale Gerichtsinstanz

zuständig für

a.40 Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Al-

ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)18 einschliess-

lich der freiwilligen Vorsorge der Personalfürsorgestiftungen ge-

mäss Art. 89 a Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1. 1. 24-123

1

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Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

(ZGB)¹¹ und Klagen nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO)¹² in Verbindung mit Art. 25 a des Frei-

zügigkeitsgesetzes (FZG)¹⁹ sowie nach Art. 25 FZG,

b.37 Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994

über die Krankenversicherung20 im Sinne von Art. 7 ZPO¹²,

Beschwerden betreffend Entschädigung und Genugtuung nach

Art. 17 des Opferhilfegesetzes (OHG)¹³ sowie Beschwerden be-

treffend materielle Soforthilfe und Übernahme weiterer Kosten

im Sinne von Art. 3 des Gesetzes.

с.

34 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt endgültig Beschwer-

den und Klagen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit

dies die Gesetzgebung vorsieht, insbesondere

a.

Beschwerden betreffend Beihilfen und Gemeindezuschüsse nach

§§ 13 und 20 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur Eidge-

nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung6,

b. Beschwerden betreffend Kinderzulagen nach § 171 a des Geset-

zes über die Förderung der Landwirtschaft,

c.38 Beschwerden gemäss Art. 65 KVG20.

Der Kantonsrat kann den Zuständigkeitsbereich des Sozial-

versicherungsgerichts an die Änderungen der Gesetzgebung anpassen.

B. Organisation des Sozialversicherungsgerichts

36 1 Das Gericht besteht aus vollamtlichen und teilamtlichen

Mitgliedern und aus Ersatzmitgliedern. Der Kantonsrat legt die Zahl

der Mitglieder und der Ersatzmitglieder fest.

2 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder. Bei

den teilamtlichen Mitgliedern legt er deren Beschäftigungsgrad fest.

Für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem Gericht ein

Vorschlagsrecht zu.

3 Die voll- und teilamtlichen Mitglieder nehmen im Kanton Zürich

Wohnsitz.30

4 Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt

sechs Jahre.

2

Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) 212.81

5 Das Plenum gemäss § 6 Abs. 1 kann den Beschäftigungsgrad ein-

zelner Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten

Stellenprozente verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen

Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Verände-

rung.41

6 Der Kantonsrat regelt die Besoldung der Mitglieder und die Ent-

schädigung der Ersatzmitglieder5.

37 Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7 Offenlegung

GOG4.

von Interessen-

bindungen

28 1 Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des Sozialversiche- Unverein-

rungsgerichts ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit sowie der barkeit

berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den Gerichten oder den

Verwaltungsbehörden unvereinbar.

2 Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds sowie eines Ersatzmitglieds

des Sozialversicherungsgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung

dritter Personen vor dem Sozialversicherungsgericht unvereinbar.

3 Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung einer

Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaftlichen Zwe-

cken ist für die vollamtlichen und teilamtlichen Mitglieder die Bewilli-

gung des Kantonsrates erforderlich.

4 Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Geset-

zes über die politischen Rechte2, 29.

30 1 Über Ausstandsbegehren entscheidet das Plenum, wenn Behandlung

sie gerichtet sind

a. gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts im Plenum,

b. gegen alle Mitwirkenden eines Spruchkörpers des Sozialversiche-

rungsgerichts.

2 Über Ausstandsbegehren entscheiden die voll- und teilamtlichen

Mitglieder einer Kammer, wenn sie gerichtet sind

a. gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kam-

mer,

b. gegen das Mitglied einer Kammer als Einzelrichterin oder Einzel-

richter.

3 Ist eine Kammer bei der Behandlung eines Ausstandsbegehrens

nicht mehr ordentlich besetzt, wird sie durch voll- oder teilamtliche Mit-

glieder einer andern Kammer ergänzt.

von Ausstands-

begehren

1. 1. 24-123

3

212.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Plenum und

Kammern

Verordnungs-

recht

Wahlen,

Personal

Spruchkörper

Vorsitz

31 1 Das Plenum besteht aus den vollamtlichen und teilamt-

lichen Mitgliedern.

2 Es regelt organisatorische und personelle Angelegenheiten sowie

Fragen der Selbstverwaltung und legt die Anzahl Kammern fest, in die

sich das Gericht gliedert.

3 Jedes anwesende Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vor-

sitzenden doppelt.

1 Das Gesamtgericht regelt durch Verordnung

a. die Organisation und den Geschäftsgang,

b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen,

c.40 die Organisation und die Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen

und Gerichtsschreiber sowie der Kanzlei.

2 Die Verordnungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmigung

des Kantonsrates.31

36 1 Das Plenum wählt

a. die Präsidentin oder den Präsidenten in erster Linie aus der Zahl

der vollamtlichen Mitglieder,

b. die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

2 Es übt das Vorschlagsrecht nach § 5 Abs. 2 aus.

3 Es stellt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, die Stell-

vertreterin oder den Stellvertreter sowie das juristische und adminis-

trative Personal an, soweit es diese Kompetenz nicht delegiert.

31 1 Die Kammer wird für ihre Entscheide mit insgesamt drei

Richterinnen und Richtern besetzt.

2 In der Regel führt die Präsidentin, der Präsident, eine Vizepräsi-

dentin oder ein Vizepräsident den Vorsitz.

3 Die Referentin oder der Referent erlässt Erledigungsverfügun-

gen, ausgenommen Nichteintretensentscheide.

4 An den Verhandlungen und Beratungen nimmt eine Gerichtsschrei-

berin oder ein Gerichtsschreiber teil. Sie oder er hat beratende Stimme.40

5 Entscheide können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg

getroffen werden.

1 Das vorsitzende Mitglied trifft die prozessleitenden An-

ordnungen. Es kann diese Befugnis einem Mitglied des Gerichts oder

einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen.40

2 Das vorsitzende Mitglied kann Verweise erteilen und Ordnungs-

bussen auferlegen. Es kann diese Befugnisse einem Mitglied des Ge-

richts übertragen.

4

Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

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40 1 Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts ent- Einzel-

scheiden als Einzelrichterinnen und Einzelrichter Streitigkeiten, deren richterliche

Streitwert Fr. 30000 nicht übersteigt.

2 Sie treffen in diesem Bereich die prozessleitenden Anordnungen.

Diese Befugnisse können sie einer Gerichtsschreiberin oder einem Ge-

richtsschreiber übertragen.

3 Sie können Verweise erteilen und Ordnungsbussen auferlegen.

4 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann das Verfahren der

Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden.

37 Ergänzend finden sinngemäss Anwendung

a. § 5 a VRG³ zum Ausstand,

b.40 Art. 194 und 196 ZPO zur Rechtshilfe.

Zuständigkeit

Ergänzende

Bestimmungen

C. Verfahren

36 1 Die Einleitung des Verfahrens erfolgt nach den Spezial- Einleitung

gesetzen und den nachstehenden Bestimmungen.

des Verfahrens

2 Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden rich-

tet sich sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 200510.

3 Die Berechnung, der Stillstand und die Einhaltung der Fristen

sowie die Fristerstreckung, die Säumnisfolgen und die Wiederherstel-

lung der Frist richten sich nach Art. 38–41 ATSG14.

4 Der Stillstand der Fristen wird den Parteien angezeigt.

31 1 Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte Beiladung

zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am

Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdi-

ges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht.

2 Die Beigeladenen haben im Verfahren Parteistellung.

3 Die prozessleitenden Anordnungen sowie der Entscheid in der

Sache selber sind auch für die Beigeladenen verbindlich.

Die Parteien können sich vertreten oder verbeiständen lassen. Vertretung

1 Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Be- Unentgeltliche

gehren nicht aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren Rechtspflege

auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüs-

sen erlassen.40

1. 1. 24-123

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2 Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertre-

tung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren.

3 Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht

gewährt.

4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,

ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfah-

rens.

31 1 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, so-

weit die angefochtene Anordnung dieser zugänglich ist und die Vorins-

tanz nicht etwas anderes bestimmt hat. Das Gericht kann eine gegen-

teilige Anordnung treffen.

2 Das Gericht trifft auf Antrag oder von Amtes wegen die erforder-

lichen vorsorglichen Massnahmen.

1 Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Be-

schwerde- oder Klageschrift eingeleitet.

2 Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares

Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismit-

tel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der ange-

fochtene Entscheid ist beizulegen.

3 Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht

eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass

sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde.

30 1 Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens

und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden.

2 Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art und neue tatsächliche

Behauptungen sowie die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zuläs-

sig.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für das Klageverfahren.

1 Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stel-

lungnahme. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich ein-

gereicht werden.

2 Erweist sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzu-

lässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegen-

partei sofort entscheiden.

3 Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder, wenn es

die Umstände rechtfertigen, zur mündlichen Verhandlung vorgeladen

werden.31

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Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

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4 Die Parteien werden zur Ergänzung ihrer Ausführungen aufgefor-

dert, soweit letztere unvollständig oder unklar sind.

40 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber ertei- Rechts-

len Rechtsauskünfte.

auskünfte

31 1 Die Vorinstanz reicht die massgeblichen Akten systema- Vorinstanz

tisch erfasst ein.

2 Sie kann sich vernehmen lassen. Das Gericht kann sie dazu ver-

pflichten.

1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten. Akteneinsicht

Die Wahrung wichtiger öffentlicher und schutzwürdiger privater Inte-

ressen durch das Gericht bleibt vorbehalten.

2 Die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht

am Gericht durch Dritte richtet sich nach der Verordnung der obersten

kantonalen Gerichte.36

31 1 Das Gericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für Beweis-

den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen verfahren

Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.

2 Den Parteien werden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, die

ihnen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern.

3 Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teil-

weise einer Abordnung oder einem Mitglied des Gerichts übertragen

werden.

4 Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die Parteien Gelegen-

heit, dazu Stellung zu nehmen.

Die Verhandlungen des Gerichts sind öffentlich. Das Ge- Öffentlichkeit

richt kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von sich aus oder

auf Antrag einer Partei von den Verhandlungen ausschliessen. Die Be-

ratungen finden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit

statt.

31 1 Das Gericht ist im Beschwerdeverfahren an die Begehren Entscheid

der Parteien nicht gebunden.

2 Es kann die angefochtene Anordnung zum Nachteil einer Partei

ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat. Den Parteien

wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der

Beschwerde gegeben.

1. 1. 24-123

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Rückweisung

1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung

an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen

Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt unge-

nügend festgestellt wurde.

2 Im Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen

und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Dem neuen Entscheid

wird die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt, mit der die Rückwei-

sung begründet wurde.30

Inhalt und

Mitteilung der

Entscheide

1 Die Entscheide werden schriftlich mitgeteilt. Sie enthalten

die Besetzung des Gerichts, eine Begründung, das Dispositiv und eine

Rechtsmittelbelehrung.31

2 Das Gericht kann Entscheide ohne Begründung mitteilen und den

Parteien anzeigen, dass sie innert 30 Tagen schriftlich die Begründung

verlangen können, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse. Die

Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des begründeten Ent-

scheids zu laufen.36

Ergänzende

Bestimmungen

40 Ergänzend finden sinngemäss Anwendung

a. die Zivilprozessordnung,

b. §§ 121 f., 124 f. und 132–136 GOG4.

Revisions-

gründe

D. Revision

31 Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann von den

am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden

a. wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auf-

finden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten,

b. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen,

c. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das

Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen

Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)27 und deren Proto-

kolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision

möglich ist.

Frist

1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Ent-

deckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich

einzureichen.

2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids

ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c genannten

Gründen zulässig.30

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Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

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31 1 Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben Gesuch

sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten

Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30

eingehalten wurde.

2 Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist,

genau bezeichnet werden.

Das Revisionsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss Ergänzende

nach der Zivilprozessordnung12.

Bestimmungen

E. Kosten und Entschädigungen

1 Das Verfahren ist kostenlos. Besondere gesetzliche Bestim- Kosten35

mungen bleiben vorbehalten.42

2 Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in

kostenlosen Verfahren jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt

werden.36

3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, werden in kostenpflichtigen

Verfahren keine Kosten auferlegt.39

40 1 Die Partei, die das Gericht anruft, kann in kostenpflich- Sicherstellung

tigen Verfahren zu einem Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmass- der Gerichts-

lichen Gerichtskosten verpflichtet werden.

kosten

2 Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, tritt das Gericht auf die

Eingabe nicht ein. Diesfalls werden keine Kosten auferlegt.

31 1 Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag Entschädigun-

oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Ge- gen

richt die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten.

2 Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser An-

spruch nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist.

3 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst

sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses

und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

F. Schiedsgericht

36 Das Schiedsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Allgemeines

Streitigkeiten nach Art. 89 KVG20, Art. 57 UVG21, Art. 26 Abs. 4 und 1. Zuständigkeit

Art. 27bis IVG16 sowie Art. 27 MVG22.

1. 1. 24-123

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2. Stellung und

Aufsicht

3. Ergänzendes

Recht

Organisation

1. Bestand

2. Wahl

3. Wohnsitz

4. Kanzlei

Allgemeine

Verfahrens-

bestimmungen

1. Leitendes

Mitglied

31 1 Das Schiedsgericht ist dem Sozialversicherungsgericht

angegliedert und untersteht seiner administrativen Aufsicht.

2 Über Ausstandsbegehren sowie Rechtsverzögerungs- und Rechts-

verweigerungsbeschwerden entscheiden die voll- und teilamtlichen Mit-

glieder einer Kammer des Sozialversicherungsgerichts, der weder das

leitende Mitglied des Schiedsgerichts noch seine Stellvertretung ange-

hören.36

3 Das Sozialversicherungsgericht erlässt eine Verordnung gemäss den

§§ 38 Abs. 3 und 47 Abs. 2. Die Verordnung unterliegt der Genehmi-

gung durch den Kantonsrat.

31 Die §§ 4, 5 a, 8–10 und 12–32 kommen ergänzend zur An-

wendung.

31 1 Das Schiedsgericht besteht aus dem leitenden Mitglied

und aus Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern.

2 Für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter besteht je eine

Gruppe der Versicherungsträger und der Leistungserbringer.

3 Die Verordnung gliedert

a. die Gruppe der Versicherungsträger in Untergruppen der betroffe-

nen Versicherungszweige,

b. die Gruppe der Leistungserbringer in Untergruppen der betroffe-

nen Berufe und Branchen.

31 1 Das Plenum des Sozialversicherungsgerichts wählt aus

seiner Mitte für eine Dauer von zwei Jahren das leitende Mitglied des

Schiedsgerichts und seine Stellvertretung. Wiederwahl ist möglich.

2 Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates für jede

Untergruppe mindestens zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter.

3 Der Antrag des Regierungsrates beruht auf den Wahlvorschlägen

der Versicherungsträger und der Leistungserbringer.

31 Für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter ist der Wohn-

sitz im Kanton Zürich nicht erforderlich.

31 Die Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts besorgt die

Kanzleigeschäfte.

31 Das leitende Mitglied des Schiedsgerichts

a.40 trifft unter Vorbehalt von § 50 die prozessleitenden Anordnungen,

wobei es diese Befugnis einer Gerichtsschreiberin oder einem Ge-

richtsschreiber übertragen kann,

b. leitet die Sühnverhandlung und führt das Instruktionsverfahren

durch,

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Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

c. erlässt Erledigungsverfügungen, ausgenommen Nichteintretens-

entscheide.

31 Die Parteien sind von der Pflicht zur Wahrung des Berufs- 2. Berufs-

geheimnisses entbunden, soweit dies zur Feststellung des Sachverhalts geheimnis

oder zur Wahrung ihrer Interessen in der streitigen Angelegenheit er-

forderlich ist.

31 1 Die Klage wird schriftlich und mit kurzer Begründung bei Verfahrens-

der Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts eingereicht.

einleitung

2 Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur freiwilligen vorläufigen

Stellungnahme.

31 1 Das leitende Mitglied führt eine Sühnverhandlung durch, Sühnverfahren

wenn

a. dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist,

b. es beide Parteien verlangen oder

c. nach Einschätzung des leitenden Mitglieds Aussicht auf gütliche

Einigung besteht.

2 Zur Durchführung der Sühnverhandlung kann es weitere Mitglie-

der des Schiedsgerichts nach Massgabe von § 49 beiziehen.

3 Die Sühnverhandlung ist nicht öffentlich.

1. Sühn-

verhandlung

30 1 Natürliche Personen erscheinen zur Sühnverhandlung per- 2. Vertretung

sönlich. Juristische Personen, Verwaltungsstellen und Behörden entsen-

den eine Person, die zu Vergleichsabschlüssen ermächtigt ist.

2 Die Parteien können sich verbeiständen lassen.

3 In besonderen Fällen kann das leitende Mitglied die Stellvertre-

tung gestatten. Wird sie einer Partei zugestanden, darf sich auch die

andere vertreten lassen.

30 1 Besteht Aussicht, dass sich die Parteien nach der Sühn- 3. Abschluss

verhandlung aussergerichtlich einigen werden, kann das leitende Mit-

glied im Einvernehmen mit den Parteien das Verfahren sistieren.

2 Wird der Prozess im Sühnverfahren erledigt, wird eine Gerichts-

kostenpauschale gemäss der Verordnung erhoben. Sofern die Parteien

nichts anderes vereinbart haben, wird sie ihnen bei einem Vergleich je

zur Hälfte und in den übrigen Fällen nach richterlichem Ermessen auf-

erlegt.

3 Wird der Prozess im Sühnverfahren erledigt, werden keine Ent-

schädigungen zugesprochen. Abweichende Vereinbarungen der Par-

teien bleiben vorbehalten.36

1. 1. 24-123

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Instruktions-

verfahren

1. Schriften-

wechsel;

Beweis-

verfahren

2. Bezeichnung

der weiteren

Mitglieder

Hauptverfahren

Rechtsmittel

Kosten und Ent-

schädigungen

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Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

30 1 Findet keine Sühnverhandlung statt oder kann der Rechts-

streit im Sühnverfahren nicht erledigt werden, wird der klägerischen

Partei Gelegenheit gegeben, die Klagebegründung zu ergänzen und

weitere Beweismittel einzureichen.

2 Im Übrigen richten sich der Schriftenwechsel und die Durchfüh-

rung eines Beweisverfahrens nach den Bestimmungen, wie sie vor dem

Sozialversicherungsgericht gelten.

30 1 Sofern das Schiedsgericht nicht bereits für das Sühnverfah-

ren entsprechend ergänzt worden ist, erhält jede Partei Gelegenheit, aus

der ihre Seite betreffenden Gruppe der Versicherungsträger oder Leis-

tungserbringer und dort aus der den Fall betreffenden Untergruppe eine

Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter vorzuschlagen. Sie kann sich

zum Vorschlag der Gegenpartei äussern.

2 Das leitende Mitglied bestimmt je eine Schiedsrichterin oder einen

Schiedsrichter aus den den Fall betreffenden Untergruppen.

3 Stehen aus der betreffenden Untergruppe keine Schiedsrichterin

und kein Schiedsrichter zur Verfügung, kann eine Schiedsrichterin oder

ein Schiedsrichter einer andern Untergruppe der betreffenden Gruppe

vorgeschlagen und bezeichnet werden.

30 Das Schiedsgericht kann die Ergänzung des Instruktions-

verfahrens anordnen, selbst weitere Schriftenwechsel oder, wenn es

die Umstände rechtfertigen, eine mündliche Verhandlung durchführen

sowie zusätzliche Beweise erheben.

36 1 Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts ist die Be-

schwerde an das Bundesgericht zulässig.

2 Unter den Voraussetzungen von § 29 ist die Revision zulässig.

37 Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung12 über die Pro-

zesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege (1. Teil, 8. Titel) sind

sinngemäss anwendbar.

G. Änderung bisherigen Rechts

a. Das EG KVG vom 13. Juni 1999: ...32

b. Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni

1958:...32

c. Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979: ...32

12

Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

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d. Das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971: ...32

e. Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom

24. Mai 1959: ...32

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. August 2004

(OS 59, 398)

1 Die geänderten Bestimmungen finden auch auf Verfahren Anwen-

dung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung

rechtshängig sind.

2 Die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Organs, bei dem

ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, richtet

sich nach bisherigem Recht.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007

(OS 62, 350)

Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft-

tretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem

Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren An-

wendung.

1 OS 52, 420.

2 LS 161.

3 LS 175.2.

4 LS 211.1.

5 LS 212.83.

6 LS 831.3.

7 LS 832.01.

8 LS 836.1.

9 LS 910.1; heute: Landwirtschaftsgesetz.

1. 1. 24-123

13

212.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

10 SR 173.110.

11 SR 210.

12 SR 272.

13 SR 312.5.

14 SR 830.1.

15 SR 831.10.

16 SR 831.20.

17 SR 831.30.

18 SR 831.40.

19 SR 831.42.

20 SR 832.10.

21 SR 832.20.

22 SR 833.1.

23 SR 834.1.

24 SR 836.1.

25 SR 836.2.

26 SR 837.0.

27 SR 0.101.

28 Eingefügt durch G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte

vom 4. Januar 1999 (OS 56, 43). In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 56).

29 Fassung gemäss Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003

(OS 58, 289). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

30 Eingefügt durch G vom 30. August 2004 (OS 59, 398). In Kraft seit 1. Januar

2005 (OS 59, 410).

31 Fassung gemäss G vom 30. August 2004 (OS 59, 398). In Kraft seit 1. Januar

2005 (OS 59, 410).

32 Text siehe OS 59, 398.

33 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundes-

gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar

2007 (OS 62, 350; ABI 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.

34 Fassung gemäss EG FamZG vom 19. Januar 2009 (OS 64, 142; ABI 2008,

1046). In Kraft seit 1. Juli 2009.

35 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

36 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

37 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation

und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-

zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 572; ABI 2009, 1489).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

38 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom

29. April 2019 (OS 75, 174; ABI 2016-10-07). In Kraft seit 1. April 2020.

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Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

212.81

39 Eingefügt durch G vom 25. November 2019 (OS 75, 270; ABI 2018-06-01). In

Kraft seit 1. Juni 2020.

40 Fassung gemäss G vom 25. November 2019 (OS 75, 270; AB1 2018-06-01). In

Kraft seit 1. Juni 2020.

41 Eingefügt durch G vom 30. November 2020 (OS 76, 198; AB1 2020-02-28). In

Kraft seit 1. Juli 2021.

42 Fassung gemäss G vom 20. März 2023 (OS 78, 465; AB1 2022-03-18). In Kraft

seit 1. Januar 2024.

1. 1. 24-123

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