Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) (GSVGER)
Inhaltsübersicht (58)
Gesetzestext (58 Artikel)
31 1 Das Sozialversicherungsgericht ist ein selbstständiges Ge- Stellung
richt. Der Kantonsrat bestimmt den Sitz.
und Sitz
2 In seiner richterlichen Tätigkeit ist das Sozialversicherungsgericht
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
3 Das Gericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seine
Tätigkeit. Dazu gehören statistische Angaben über den Personalbestand,
die Geschäftslast und die Bearbeitungszeiten der Geschäfte.
36 1 Soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass Beschwerden aus Zuständigkeit
dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts durch ein kantonales Ver- a. Bundes-
sicherungsgericht beurteilt werden, ist hierfür das Sozialversicherungs- rechtliche
gericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig. Dies gilt ins- Streitigkeiten
besondere für Beschwerden nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)14 in Verbin-
dung mit den Bundesgesetzen über
a. die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)15,
b. die Invalidenversicherung (IVG)16,
c. die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (ELG)17,
d. die Krankenversicherung (KVG)20,
e. die Unfallversicherung (UVG)21,
f. die Militärversicherung (MVG)22,
g. den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG)23,
h. die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)24,
i. die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent-
schädigung (AVIG)26,
j. die Familienzulagen (FamZG)25.
2 Im Weiteren ist das Sozialversicherungsgericht, soweit es das Bun-
desrecht vorschreibt oder zulässt, als einzige kantonale Gerichtsinstanz
zuständig für
a.40 Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)18 einschliess-
lich der freiwilligen Vorsorge der Personalfürsorgestiftungen ge-
mäss Art. 89 a Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1. 1. 24-123
1
212.81
Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
(ZGB)¹¹ und Klagen nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO)¹² in Verbindung mit Art. 25 a des Frei-
zügigkeitsgesetzes (FZG)¹⁹ sowie nach Art. 25 FZG,
b.37 Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung20 im Sinne von Art. 7 ZPO¹²,
Beschwerden betreffend Entschädigung und Genugtuung nach
Art. 17 des Opferhilfegesetzes (OHG)¹³ sowie Beschwerden be-
treffend materielle Soforthilfe und Übernahme weiterer Kosten
im Sinne von Art. 3 des Gesetzes.
с.
34 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt endgültig Beschwer-
den und Klagen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit
dies die Gesetzgebung vorsieht, insbesondere
a.
Beschwerden betreffend Beihilfen und Gemeindezuschüsse nach
§§ 13 und 20 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur Eidge-
nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung6,
b. Beschwerden betreffend Kinderzulagen nach § 171 a des Geset-
zes über die Förderung der Landwirtschaft,
c.38 Beschwerden gemäss Art. 65 KVG20.
Der Kantonsrat kann den Zuständigkeitsbereich des Sozial-
versicherungsgerichts an die Änderungen der Gesetzgebung anpassen.
B. Organisation des Sozialversicherungsgerichts
36 1 Das Gericht besteht aus vollamtlichen und teilamtlichen
Mitgliedern und aus Ersatzmitgliedern. Der Kantonsrat legt die Zahl
der Mitglieder und der Ersatzmitglieder fest.
2 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder. Bei
den teilamtlichen Mitgliedern legt er deren Beschäftigungsgrad fest.
Für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem Gericht ein
Vorschlagsrecht zu.
3 Die voll- und teilamtlichen Mitglieder nehmen im Kanton Zürich
Wohnsitz.30
4 Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt
sechs Jahre.
2
Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) 212.81
5 Das Plenum gemäss § 6 Abs. 1 kann den Beschäftigungsgrad ein-
zelner Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten
Stellenprozente verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen
Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Verände-
rung.41
6 Der Kantonsrat regelt die Besoldung der Mitglieder und die Ent-
schädigung der Ersatzmitglieder5.
37 Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7 Offenlegung
GOG4.
von Interessen-
bindungen
28 1 Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des Sozialversiche- Unverein-
rungsgerichts ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit sowie der barkeit
berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den Gerichten oder den
Verwaltungsbehörden unvereinbar.
2 Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds sowie eines Ersatzmitglieds
des Sozialversicherungsgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung
dritter Personen vor dem Sozialversicherungsgericht unvereinbar.
3 Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung einer
Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaftlichen Zwe-
cken ist für die vollamtlichen und teilamtlichen Mitglieder die Bewilli-
gung des Kantonsrates erforderlich.
4 Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Geset-
zes über die politischen Rechte2, 29.
30 1 Über Ausstandsbegehren entscheidet das Plenum, wenn Behandlung
sie gerichtet sind
a. gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts im Plenum,
b. gegen alle Mitwirkenden eines Spruchkörpers des Sozialversiche-
rungsgerichts.
2 Über Ausstandsbegehren entscheiden die voll- und teilamtlichen
Mitglieder einer Kammer, wenn sie gerichtet sind
a. gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kam-
mer,
b. gegen das Mitglied einer Kammer als Einzelrichterin oder Einzel-
richter.
3 Ist eine Kammer bei der Behandlung eines Ausstandsbegehrens
nicht mehr ordentlich besetzt, wird sie durch voll- oder teilamtliche Mit-
glieder einer andern Kammer ergänzt.
von Ausstands-
begehren
1. 1. 24-123
3
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Plenum und
Kammern
Verordnungs-
recht
Wahlen,
Personal
Spruchkörper
Vorsitz
31 1 Das Plenum besteht aus den vollamtlichen und teilamt-
lichen Mitgliedern.
2 Es regelt organisatorische und personelle Angelegenheiten sowie
Fragen der Selbstverwaltung und legt die Anzahl Kammern fest, in die
sich das Gericht gliedert.
3 Jedes anwesende Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vor-
sitzenden doppelt.
1 Das Gesamtgericht regelt durch Verordnung
a. die Organisation und den Geschäftsgang,
b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen,
c.40 die Organisation und die Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen
und Gerichtsschreiber sowie der Kanzlei.
2 Die Verordnungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmigung
des Kantonsrates.31
36 1 Das Plenum wählt
a. die Präsidentin oder den Präsidenten in erster Linie aus der Zahl
der vollamtlichen Mitglieder,
b. die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
2 Es übt das Vorschlagsrecht nach § 5 Abs. 2 aus.
3 Es stellt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, die Stell-
vertreterin oder den Stellvertreter sowie das juristische und adminis-
trative Personal an, soweit es diese Kompetenz nicht delegiert.
31 1 Die Kammer wird für ihre Entscheide mit insgesamt drei
Richterinnen und Richtern besetzt.
2 In der Regel führt die Präsidentin, der Präsident, eine Vizepräsi-
dentin oder ein Vizepräsident den Vorsitz.
3 Die Referentin oder der Referent erlässt Erledigungsverfügun-
gen, ausgenommen Nichteintretensentscheide.
4 An den Verhandlungen und Beratungen nimmt eine Gerichtsschrei-
berin oder ein Gerichtsschreiber teil. Sie oder er hat beratende Stimme.40
5 Entscheide können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg
getroffen werden.
1 Das vorsitzende Mitglied trifft die prozessleitenden An-
ordnungen. Es kann diese Befugnis einem Mitglied des Gerichts oder
einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen.40
2 Das vorsitzende Mitglied kann Verweise erteilen und Ordnungs-
bussen auferlegen. Es kann diese Befugnisse einem Mitglied des Ge-
richts übertragen.
4
Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
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40 1 Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts ent- Einzel-
scheiden als Einzelrichterinnen und Einzelrichter Streitigkeiten, deren richterliche
Streitwert Fr. 30000 nicht übersteigt.
2 Sie treffen in diesem Bereich die prozessleitenden Anordnungen.
Diese Befugnisse können sie einer Gerichtsschreiberin oder einem Ge-
richtsschreiber übertragen.
3 Sie können Verweise erteilen und Ordnungsbussen auferlegen.
4 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann das Verfahren der
Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden.
37 Ergänzend finden sinngemäss Anwendung
a. § 5 a VRG³ zum Ausstand,
b.40 Art. 194 und 196 ZPO zur Rechtshilfe.
Zuständigkeit
Ergänzende
Bestimmungen
C. Verfahren
36 1 Die Einleitung des Verfahrens erfolgt nach den Spezial- Einleitung
gesetzen und den nachstehenden Bestimmungen.
des Verfahrens
2 Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden rich-
tet sich sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 200510.
3 Die Berechnung, der Stillstand und die Einhaltung der Fristen
sowie die Fristerstreckung, die Säumnisfolgen und die Wiederherstel-
lung der Frist richten sich nach Art. 38–41 ATSG14.
4 Der Stillstand der Fristen wird den Parteien angezeigt.
31 1 Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte Beiladung
zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am
Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdi-
ges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht.
2 Die Beigeladenen haben im Verfahren Parteistellung.
3 Die prozessleitenden Anordnungen sowie der Entscheid in der
Sache selber sind auch für die Beigeladenen verbindlich.
Die Parteien können sich vertreten oder verbeiständen lassen. Vertretung
1 Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Be- Unentgeltliche
gehren nicht aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren Rechtspflege
auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüs-
sen erlassen.40
1. 1. 24-123
5
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2 Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertre-
tung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren.
3 Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht
gewährt.
4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfah-
rens.
31 1 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, so-
weit die angefochtene Anordnung dieser zugänglich ist und die Vorins-
tanz nicht etwas anderes bestimmt hat. Das Gericht kann eine gegen-
teilige Anordnung treffen.
2 Das Gericht trifft auf Antrag oder von Amtes wegen die erforder-
lichen vorsorglichen Massnahmen.
1 Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Be-
schwerde- oder Klageschrift eingeleitet.
2 Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares
Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismit-
tel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der ange-
fochtene Entscheid ist beizulegen.
3 Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht
eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass
sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde.
30 1 Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens
und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden.
2 Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art und neue tatsächliche
Behauptungen sowie die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zuläs-
sig.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für das Klageverfahren.
1 Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stel-
lungnahme. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich ein-
gereicht werden.
2 Erweist sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzu-
lässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegen-
partei sofort entscheiden.
3 Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder, wenn es
die Umstände rechtfertigen, zur mündlichen Verhandlung vorgeladen
werden.31
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Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
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4 Die Parteien werden zur Ergänzung ihrer Ausführungen aufgefor-
dert, soweit letztere unvollständig oder unklar sind.
40 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber ertei- Rechts-
len Rechtsauskünfte.
auskünfte
31 1 Die Vorinstanz reicht die massgeblichen Akten systema- Vorinstanz
tisch erfasst ein.
2 Sie kann sich vernehmen lassen. Das Gericht kann sie dazu ver-
pflichten.
1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten. Akteneinsicht
Die Wahrung wichtiger öffentlicher und schutzwürdiger privater Inte-
ressen durch das Gericht bleibt vorbehalten.
2 Die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht
am Gericht durch Dritte richtet sich nach der Verordnung der obersten
kantonalen Gerichte.36
31 1 Das Gericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für Beweis-
den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen verfahren
Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
2 Den Parteien werden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, die
ihnen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern.
3 Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teil-
weise einer Abordnung oder einem Mitglied des Gerichts übertragen
werden.
4 Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die Parteien Gelegen-
heit, dazu Stellung zu nehmen.
Die Verhandlungen des Gerichts sind öffentlich. Das Ge- Öffentlichkeit
richt kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von sich aus oder
auf Antrag einer Partei von den Verhandlungen ausschliessen. Die Be-
ratungen finden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit
statt.
31 1 Das Gericht ist im Beschwerdeverfahren an die Begehren Entscheid
der Parteien nicht gebunden.
2 Es kann die angefochtene Anordnung zum Nachteil einer Partei
ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat. Den Parteien
wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der
Beschwerde gegeben.
1. 1. 24-123
7
212.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
Rückweisung
1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen
Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt unge-
nügend festgestellt wurde.
2 Im Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen
und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Dem neuen Entscheid
wird die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt, mit der die Rückwei-
sung begründet wurde.30
Inhalt und
Mitteilung der
Entscheide
1 Die Entscheide werden schriftlich mitgeteilt. Sie enthalten
die Besetzung des Gerichts, eine Begründung, das Dispositiv und eine
Rechtsmittelbelehrung.31
2 Das Gericht kann Entscheide ohne Begründung mitteilen und den
Parteien anzeigen, dass sie innert 30 Tagen schriftlich die Begründung
verlangen können, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse. Die
Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des begründeten Ent-
scheids zu laufen.36
Ergänzende
Bestimmungen
40 Ergänzend finden sinngemäss Anwendung
a. die Zivilprozessordnung,
b. §§ 121 f., 124 f. und 132–136 GOG4.
Revisions-
gründe
D. Revision
31 Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann von den
am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden
a. wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auf-
finden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten,
b. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen,
c. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das
Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen
Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)27 und deren Proto-
kolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision
möglich ist.
Frist
1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Ent-
deckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich
einzureichen.
2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids
ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c genannten
Gründen zulässig.30
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31 1 Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben Gesuch
sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten
Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30
eingehalten wurde.
2 Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist,
genau bezeichnet werden.
Das Revisionsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss Ergänzende
nach der Zivilprozessordnung12.
Bestimmungen
E. Kosten und Entschädigungen
1 Das Verfahren ist kostenlos. Besondere gesetzliche Bestim- Kosten35
mungen bleiben vorbehalten.42
2 Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in
kostenlosen Verfahren jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt
werden.36
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, werden in kostenpflichtigen
Verfahren keine Kosten auferlegt.39
40 1 Die Partei, die das Gericht anruft, kann in kostenpflich- Sicherstellung
tigen Verfahren zu einem Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmass- der Gerichts-
lichen Gerichtskosten verpflichtet werden.
kosten
2 Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, tritt das Gericht auf die
Eingabe nicht ein. Diesfalls werden keine Kosten auferlegt.
31 1 Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag Entschädigun-
oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Ge- gen
richt die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten.
2 Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser An-
spruch nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist.
3 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst
sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses
und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
F. Schiedsgericht
36 Das Schiedsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Allgemeines
Streitigkeiten nach Art. 89 KVG20, Art. 57 UVG21, Art. 26 Abs. 4 und 1. Zuständigkeit
Art. 27bis IVG16 sowie Art. 27 MVG22.
1. 1. 24-123
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2. Stellung und
Aufsicht
3. Ergänzendes
Recht
Organisation
1. Bestand
2. Wahl
3. Wohnsitz
4. Kanzlei
Allgemeine
Verfahrens-
bestimmungen
1. Leitendes
Mitglied
31 1 Das Schiedsgericht ist dem Sozialversicherungsgericht
angegliedert und untersteht seiner administrativen Aufsicht.
2 Über Ausstandsbegehren sowie Rechtsverzögerungs- und Rechts-
verweigerungsbeschwerden entscheiden die voll- und teilamtlichen Mit-
glieder einer Kammer des Sozialversicherungsgerichts, der weder das
leitende Mitglied des Schiedsgerichts noch seine Stellvertretung ange-
hören.36
3 Das Sozialversicherungsgericht erlässt eine Verordnung gemäss den
§§ 38 Abs. 3 und 47 Abs. 2. Die Verordnung unterliegt der Genehmi-
gung durch den Kantonsrat.
31 Die §§ 4, 5 a, 8–10 und 12–32 kommen ergänzend zur An-
wendung.
31 1 Das Schiedsgericht besteht aus dem leitenden Mitglied
und aus Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern.
2 Für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter besteht je eine
Gruppe der Versicherungsträger und der Leistungserbringer.
3 Die Verordnung gliedert
a. die Gruppe der Versicherungsträger in Untergruppen der betroffe-
nen Versicherungszweige,
b. die Gruppe der Leistungserbringer in Untergruppen der betroffe-
nen Berufe und Branchen.
31 1 Das Plenum des Sozialversicherungsgerichts wählt aus
seiner Mitte für eine Dauer von zwei Jahren das leitende Mitglied des
Schiedsgerichts und seine Stellvertretung. Wiederwahl ist möglich.
2 Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates für jede
Untergruppe mindestens zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter.
3 Der Antrag des Regierungsrates beruht auf den Wahlvorschlägen
der Versicherungsträger und der Leistungserbringer.
31 Für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter ist der Wohn-
sitz im Kanton Zürich nicht erforderlich.
31 Die Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts besorgt die
Kanzleigeschäfte.
31 Das leitende Mitglied des Schiedsgerichts
a.40 trifft unter Vorbehalt von § 50 die prozessleitenden Anordnungen,
wobei es diese Befugnis einer Gerichtsschreiberin oder einem Ge-
richtsschreiber übertragen kann,
b. leitet die Sühnverhandlung und führt das Instruktionsverfahren
durch,
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Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
c. erlässt Erledigungsverfügungen, ausgenommen Nichteintretens-
entscheide.
31 Die Parteien sind von der Pflicht zur Wahrung des Berufs- 2. Berufs-
geheimnisses entbunden, soweit dies zur Feststellung des Sachverhalts geheimnis
oder zur Wahrung ihrer Interessen in der streitigen Angelegenheit er-
forderlich ist.
31 1 Die Klage wird schriftlich und mit kurzer Begründung bei Verfahrens-
der Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts eingereicht.
einleitung
2 Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur freiwilligen vorläufigen
Stellungnahme.
31 1 Das leitende Mitglied führt eine Sühnverhandlung durch, Sühnverfahren
wenn
a. dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist,
b. es beide Parteien verlangen oder
c. nach Einschätzung des leitenden Mitglieds Aussicht auf gütliche
Einigung besteht.
2 Zur Durchführung der Sühnverhandlung kann es weitere Mitglie-
der des Schiedsgerichts nach Massgabe von § 49 beiziehen.
3 Die Sühnverhandlung ist nicht öffentlich.
1. Sühn-
verhandlung
30 1 Natürliche Personen erscheinen zur Sühnverhandlung per- 2. Vertretung
sönlich. Juristische Personen, Verwaltungsstellen und Behörden entsen-
den eine Person, die zu Vergleichsabschlüssen ermächtigt ist.
2 Die Parteien können sich verbeiständen lassen.
3 In besonderen Fällen kann das leitende Mitglied die Stellvertre-
tung gestatten. Wird sie einer Partei zugestanden, darf sich auch die
andere vertreten lassen.
30 1 Besteht Aussicht, dass sich die Parteien nach der Sühn- 3. Abschluss
verhandlung aussergerichtlich einigen werden, kann das leitende Mit-
glied im Einvernehmen mit den Parteien das Verfahren sistieren.
2 Wird der Prozess im Sühnverfahren erledigt, wird eine Gerichts-
kostenpauschale gemäss der Verordnung erhoben. Sofern die Parteien
nichts anderes vereinbart haben, wird sie ihnen bei einem Vergleich je
zur Hälfte und in den übrigen Fällen nach richterlichem Ermessen auf-
erlegt.
3 Wird der Prozess im Sühnverfahren erledigt, werden keine Ent-
schädigungen zugesprochen. Abweichende Vereinbarungen der Par-
teien bleiben vorbehalten.36
1. 1. 24-123
11
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Instruktions-
verfahren
1. Schriften-
wechsel;
Beweis-
verfahren
2. Bezeichnung
der weiteren
Mitglieder
Hauptverfahren
Rechtsmittel
Kosten und Ent-
schädigungen
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Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
30 1 Findet keine Sühnverhandlung statt oder kann der Rechts-
streit im Sühnverfahren nicht erledigt werden, wird der klägerischen
Partei Gelegenheit gegeben, die Klagebegründung zu ergänzen und
weitere Beweismittel einzureichen.
2 Im Übrigen richten sich der Schriftenwechsel und die Durchfüh-
rung eines Beweisverfahrens nach den Bestimmungen, wie sie vor dem
Sozialversicherungsgericht gelten.
30 1 Sofern das Schiedsgericht nicht bereits für das Sühnverfah-
ren entsprechend ergänzt worden ist, erhält jede Partei Gelegenheit, aus
der ihre Seite betreffenden Gruppe der Versicherungsträger oder Leis-
tungserbringer und dort aus der den Fall betreffenden Untergruppe eine
Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter vorzuschlagen. Sie kann sich
zum Vorschlag der Gegenpartei äussern.
2 Das leitende Mitglied bestimmt je eine Schiedsrichterin oder einen
Schiedsrichter aus den den Fall betreffenden Untergruppen.
3 Stehen aus der betreffenden Untergruppe keine Schiedsrichterin
und kein Schiedsrichter zur Verfügung, kann eine Schiedsrichterin oder
ein Schiedsrichter einer andern Untergruppe der betreffenden Gruppe
vorgeschlagen und bezeichnet werden.
30 Das Schiedsgericht kann die Ergänzung des Instruktions-
verfahrens anordnen, selbst weitere Schriftenwechsel oder, wenn es
die Umstände rechtfertigen, eine mündliche Verhandlung durchführen
sowie zusätzliche Beweise erheben.
36 1 Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts ist die Be-
schwerde an das Bundesgericht zulässig.
2 Unter den Voraussetzungen von § 29 ist die Revision zulässig.
37 Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung12 über die Pro-
zesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege (1. Teil, 8. Titel) sind
sinngemäss anwendbar.
G. Änderung bisherigen Rechts
a. Das EG KVG vom 13. Juni 1999: ...32
b. Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni
1958:...32
c. Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979: ...32
12
Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
212.81
d. Das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971: ...32
e. Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom
24. Mai 1959: ...32
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. August 2004
(OS 59, 398)
1 Die geänderten Bestimmungen finden auch auf Verfahren Anwen-
dung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung
rechtshängig sind.
2 Die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Organs, bei dem
ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, richtet
sich nach bisherigem Recht.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007
(OS 62, 350)
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem
Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren An-
wendung.
1 OS 52, 420.
2 LS 161.
3 LS 175.2.
4 LS 211.1.
5 LS 212.83.
6 LS 831.3.
7 LS 832.01.
8 LS 836.1.
9 LS 910.1; heute: Landwirtschaftsgesetz.
1. 1. 24-123
13
212.81 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
10 SR 173.110.
11 SR 210.
12 SR 272.
13 SR 312.5.
14 SR 830.1.
15 SR 831.10.
16 SR 831.20.
17 SR 831.30.
18 SR 831.40.
19 SR 831.42.
20 SR 832.10.
21 SR 832.20.
22 SR 833.1.
23 SR 834.1.
24 SR 836.1.
25 SR 836.2.
26 SR 837.0.
27 SR 0.101.
28 Eingefügt durch G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte
vom 4. Januar 1999 (OS 56, 43). In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 56).
29 Fassung gemäss Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003
(OS 58, 289). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
30 Eingefügt durch G vom 30. August 2004 (OS 59, 398). In Kraft seit 1. Januar
2005 (OS 59, 410).
31 Fassung gemäss G vom 30. August 2004 (OS 59, 398). In Kraft seit 1. Januar
2005 (OS 59, 410).
32 Text siehe OS 59, 398.
33 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundes-
gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar
2007 (OS 62, 350; ABI 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.
34 Fassung gemäss EG FamZG vom 19. Januar 2009 (OS 64, 142; ABI 2008,
1046). In Kraft seit 1. Juli 2009.
35 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
36 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
37 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-
zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 572; ABI 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
38 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom
29. April 2019 (OS 75, 174; ABI 2016-10-07). In Kraft seit 1. April 2020.
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Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)
212.81
39 Eingefügt durch G vom 25. November 2019 (OS 75, 270; ABI 2018-06-01). In
Kraft seit 1. Juni 2020.
40 Fassung gemäss G vom 25. November 2019 (OS 75, 270; AB1 2018-06-01). In
Kraft seit 1. Juni 2020.
41 Eingefügt durch G vom 30. November 2020 (OS 76, 198; AB1 2020-02-28). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
42 Fassung gemäss G vom 20. März 2023 (OS 78, 465; AB1 2022-03-18). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
1. 1. 24-123
15