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212.61 CH-ZH

Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der Handelsrichterinnen und Handelsrichter

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

212.61

Beschluss des Kantonsrates

über die Zahl der Handelsrichterinnen

und Handelsrichter

(vom 10. Mai 2004)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs-

rates vom 18. Juni 20032 und der Kommission für Staat und Gemeinden

vom 14. November 2003,

beschliesst

I. Die Zahl der Handelsrichterinnen und Handelsrichter beträgt 70.

II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

1 OS 59, 235.

2 ABI 2003, 1258.

1.10.04 - 46

1

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