212.513
CH-ZH
Art. 2 : Akturierungsverordnung
Art. 2
¹ Für jede Zivilsache und jede Strafsache (vgl. Art. 100 StPO⁴) Aktenführung
wird ein Aktendossier angelegt.
2 Das Aktendossier enthält
a. das Verfahrensprotokoll und Einvernahmeprotokolle,
b. alle vom Gericht erstellten oder zusammengetragenen Akten,
c. die von den Parteien oder Dritten eingereichten Akten,
d. die Briefumschläge von fristgebundenen Eingaben oder Frist-
erstreckungsgesuchen, die nach Ablauf der Frist beim Gericht ein-
gehen.