Akturierungsverordnung
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Akten im Sinne dieser Verordnung sind schriftliche, elektro- Akten
nische und andere Aufzeichnungen, Augenscheinobjekte und andere
Gegenstände oder Werte, die in einem Verfahren vom Gericht ent-
gegengenommen, beigezogen oder erstellt worden sind.
¹ Für jede Zivilsache und jede Strafsache (vgl. Art. 100 StPO⁴) Aktenführung
wird ein Aktendossier angelegt.
2 Das Aktendossier enthält
a. das Verfahrensprotokoll und Einvernahmeprotokolle,
b. alle vom Gericht erstellten oder zusammengetragenen Akten,
c. die von den Parteien oder Dritten eingereichten Akten,
d. die Briefumschläge von fristgebundenen Eingaben oder Frist-
erstreckungsgesuchen, die nach Ablauf der Frist beim Gericht ein-
gehen.
¹ Alle Eingaben und anderen Akten werden im Aktendossier Aktenordnung
systematisch abgelegt und in der Regel in der Reihenfolge ihres Ein- (allgemein)
gangs in ein Aktenverzeichnis eingetragen. Elektronisch übermittelte
Akten werden in der Regel ausgedruckt und zu den Akten genommen.
Gehen mehrere Aktenstücke am gleichen Tag ein, sind sie in einer Rei-
henfolge nach sachlichen Gesichtspunkten zu akturieren.
2 Alle Akten werden mit einer Ordnungsnummer versehen und im
Aktenverzeichnis fortlaufend erfasst. Die Ordnungsnummern werden
in der Regel in der rechten oberen Ecke der Akten angebracht. Die
Bezirksgerichte bringen die Ordnungsnummern mit blauer, das Ober-
gericht mit roter Farbe an.
3 Die Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO³ wird im Aktendossier
in der Regel unmittelbar nach dem Verfahrensprotokoll eingeordnet.
4 Vollmachten werden gesondert akturiert.
5 Auf den Eingaben wird der Tag der Postaufgabe und des Eingangs
angegeben.
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6 Von allen Entscheiden wird eine vollständige Ausfertigung zu den
Akten genommen. Die Endentscheide werden zudem chronologisch
geordnet in besonderen Spruchbüchern gesammelt.
1 Das Aktenverzeichnis wird elektronisch geführt. Es wird
periodisch ausgedruckt und mit dem Datum des Ausdrucks versehen
zu den Akten gelegt.
2 Die erste Spalte des Aktenverzeichnisses enthält die Ordnungs-
nummer.
3 In der zweiten Spalte des Aktenverzeichnisses wird das Akten-
stück verständlich und möglichst detailliert beschrieben. Es können
gerichtsübliche Abkürzungen verwendet werden.
4 In der dritten Spalte wird das Datum des Aktenstücks eingetra-
gen (tt.mm.jjjj). Trägt dieses kein Datum, so ist der Vermerk «o. D.»
(ohne Datum) anzubringen.
5 In der vierten Spalte des Aktenverzeichnisses wird der Einleger
der Akten aufgeführt.
1 Einlegerakten werden in einem selbstständigen Einleger-
aktenverzeichnis aufgeführt und mit den Primär- und Sekundärakten-
nummern akturiert. Die vom Einleger vorgenommene Nummerierung
der Einlegerakten ist beizubehalten.
2 Im Hauptaktenverzeichnis wird auf das Einlegeraktenverzeichnis
verwiesen.
1 In einfachen Fällen kann, insbesondere im summarischen
Verfahren
a. von einen Aktenverzeichnis abgesehen werden,
b. ein handschriftliches Aktenverzeichnis geführt werden.
2 Wird in diesen Fällen ein Rechtsmittel erhoben oder werden die
Akten von Dritten beigezogen, ist ein Aktenverzeichnis gemäss § 4f.
zu führen.
Aktenordnung
1 Wird beim Obergericht ein Zwischenentscheid einer Vor-
im Rechtsmittel- instanz angefochten, so beginnt das Aktendossier des obergericht-
lichen Verfahrens bei der Ordnungsnummer 1. Die vorinstanzlichen
Akten erhalten als Beizugsakten eine eigene Aktennummer.
verfahren
und bei
Rückweisung
2 Wird beim Obergericht ein Endentscheid einer Vorinstanz ange-
fochten, so schliesst sich die erste Ordnungsnummer im Aktendossier
des obergerichtlichen Verfahrens an die letzte Ordnungsnummer des
bezirksgerichtlichen Verfahrens an.
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3 Wird ein Endentscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Sache
an diese zurückgewiesen, so schliesst sich die erste Ordnungsnummer
im Dossier des neuen Verfahrens bei der Vorinstanz an die letzte Ord-
nungsnummer des obergerichtlichen Verfahrens an.
4 Hebt das Bundesgericht einen Endentscheid des Obergerichts auf
und weist es das Verfahren an dieses zurück, so schliesst sich die erste
Ordnungsnummer im Aktendossier des neuen obergerichtlichen Ver-
fahrens an die letzte Ordnungsnummer des vorherigen obergericht-
lichen Verfahrens an.
Die erste Ordnungsnummer im Aktendossier des Bezirks- Aktenordnung
gerichts oder Einzelgerichts schliesst an die letzte Ordnungsnummer im Strafverfah-
des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft an.
ren vor den
Bezirks-
gerichten
im Verfahren
Die erste Ordnungsnummer im Aktendossier des Mietgerichts Aktenordnung
schliesst an die letzte Ordnungsnummer des Verfahrens vor der Pari-
tätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen an.
vor Mietgericht
1 Akten anderer Behörden oder aus früheren Verfahren Beizugsakten
werden als Beizugsakten behandelt.
2 Beizugsakten werden im Aktenverzeichnis eingetragen unter
Angabe
a. der Primär- und Sekundärnummer sowie einer allfälligen Geschäfts-
nummer,
b. des Datums, an welchem das Geschäft erledigt wurde,
c. der Behörde, von welcher die Akten beigezogen wurde.
3 Akten eines durch Vereinigung erledigten Verfahrens werden als
Beizugsakten im fortgeführten Verfahren behandelt.
Eingereichte Augenscheinobjekte sowie andere Gegenstände Gegenstände
und Werte wie namentlich Depositen, Kautionen und Effekten werden und Werte
im Aktenverzeichnis aufgeführt.
1 Einlegerakten und Effekten werden den berechtigten Per- Rückgabe
sonen nach der letztinstanzlichen Erledigung des Verfahrens gegen
Empfangsbestätigung zurückgegeben, sofern das Gericht nichts ande-
res anordnet.
2 Bis zum unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt einst-
weilen keine Rückgabe von Akten.
3 Aus zureichenden Gründen können Akten vorzeitig heraus-
gegeben werden.
4 Klagebewilligungen und Vollmachten werden nicht zurückgegeben.
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5 Im Strafprozess beschliesst das Gericht über die Rückgabe, Ver-
nichtung, Verwendung zu Lehrzwecken oder sonstige Aufbewahrung
der Einlegerakten und Effekten.
Sind Akten abhanden gekommen, werden sie soweit mög-
lich nach den Handakten des Gerichts und der Parteien wiederherge-
stellt. Die Parteien sind verpflichtet, zu diesem Zweck alle Unterlagen
auszuhändigen, welche das Aktendossier betreffen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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1 OS 65, 628.
2 LS 211.1.
3 SR 272.
4 SR 312.0.