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Akturierungsverordnung

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Akten im Sinne dieser Verordnung sind schriftliche, elektro- Akten

nische und andere Aufzeichnungen, Augenscheinobjekte und andere

Gegenstände oder Werte, die in einem Verfahren vom Gericht ent-

gegengenommen, beigezogen oder erstellt worden sind.

¹ Für jede Zivilsache und jede Strafsache (vgl. Art. 100 StPO⁴) Aktenführung

wird ein Aktendossier angelegt.

2 Das Aktendossier enthält

a. das Verfahrensprotokoll und Einvernahmeprotokolle,

b. alle vom Gericht erstellten oder zusammengetragenen Akten,

c. die von den Parteien oder Dritten eingereichten Akten,

d. die Briefumschläge von fristgebundenen Eingaben oder Frist-

erstreckungsgesuchen, die nach Ablauf der Frist beim Gericht ein-

gehen.

¹ Alle Eingaben und anderen Akten werden im Aktendossier Aktenordnung

systematisch abgelegt und in der Regel in der Reihenfolge ihres Ein- (allgemein)

gangs in ein Aktenverzeichnis eingetragen. Elektronisch übermittelte

Akten werden in der Regel ausgedruckt und zu den Akten genommen.

Gehen mehrere Aktenstücke am gleichen Tag ein, sind sie in einer Rei-

henfolge nach sachlichen Gesichtspunkten zu akturieren.

2 Alle Akten werden mit einer Ordnungsnummer versehen und im

Aktenverzeichnis fortlaufend erfasst. Die Ordnungsnummern werden

in der Regel in der rechten oberen Ecke der Akten angebracht. Die

Bezirksgerichte bringen die Ordnungsnummern mit blauer, das Ober-

gericht mit roter Farbe an.

3 Die Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO³ wird im Aktendossier

in der Regel unmittelbar nach dem Verfahrensprotokoll eingeordnet.

4 Vollmachten werden gesondert akturiert.

5 Auf den Eingaben wird der Tag der Postaufgabe und des Eingangs

angegeben.

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6 Von allen Entscheiden wird eine vollständige Ausfertigung zu den

Akten genommen. Die Endentscheide werden zudem chronologisch

geordnet in besonderen Spruchbüchern gesammelt.

1 Das Aktenverzeichnis wird elektronisch geführt. Es wird

periodisch ausgedruckt und mit dem Datum des Ausdrucks versehen

zu den Akten gelegt.

2 Die erste Spalte des Aktenverzeichnisses enthält die Ordnungs-

nummer.

3 In der zweiten Spalte des Aktenverzeichnisses wird das Akten-

stück verständlich und möglichst detailliert beschrieben. Es können

gerichtsübliche Abkürzungen verwendet werden.

4 In der dritten Spalte wird das Datum des Aktenstücks eingetra-

gen (tt.mm.jjjj). Trägt dieses kein Datum, so ist der Vermerk «o. D.»

(ohne Datum) anzubringen.

5 In der vierten Spalte des Aktenverzeichnisses wird der Einleger

der Akten aufgeführt.

1 Einlegerakten werden in einem selbstständigen Einleger-

aktenverzeichnis aufgeführt und mit den Primär- und Sekundärakten-

nummern akturiert. Die vom Einleger vorgenommene Nummerierung

der Einlegerakten ist beizubehalten.

2 Im Hauptaktenverzeichnis wird auf das Einlegeraktenverzeichnis

verwiesen.

1 In einfachen Fällen kann, insbesondere im summarischen

Verfahren

a. von einen Aktenverzeichnis abgesehen werden,

b. ein handschriftliches Aktenverzeichnis geführt werden.

2 Wird in diesen Fällen ein Rechtsmittel erhoben oder werden die

Akten von Dritten beigezogen, ist ein Aktenverzeichnis gemäss § 4f.

zu führen.

Aktenordnung

1 Wird beim Obergericht ein Zwischenentscheid einer Vor-

im Rechtsmittel- instanz angefochten, so beginnt das Aktendossier des obergericht-

lichen Verfahrens bei der Ordnungsnummer 1. Die vorinstanzlichen

Akten erhalten als Beizugsakten eine eigene Aktennummer.

verfahren

und bei

Rückweisung

2 Wird beim Obergericht ein Endentscheid einer Vorinstanz ange-

fochten, so schliesst sich die erste Ordnungsnummer im Aktendossier

des obergerichtlichen Verfahrens an die letzte Ordnungsnummer des

bezirksgerichtlichen Verfahrens an.

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3 Wird ein Endentscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Sache

an diese zurückgewiesen, so schliesst sich die erste Ordnungsnummer

im Dossier des neuen Verfahrens bei der Vorinstanz an die letzte Ord-

nungsnummer des obergerichtlichen Verfahrens an.

4 Hebt das Bundesgericht einen Endentscheid des Obergerichts auf

und weist es das Verfahren an dieses zurück, so schliesst sich die erste

Ordnungsnummer im Aktendossier des neuen obergerichtlichen Ver-

fahrens an die letzte Ordnungsnummer des vorherigen obergericht-

lichen Verfahrens an.

Die erste Ordnungsnummer im Aktendossier des Bezirks- Aktenordnung

gerichts oder Einzelgerichts schliesst an die letzte Ordnungsnummer im Strafverfah-

des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft an.

ren vor den

Bezirks-

gerichten

im Verfahren

Die erste Ordnungsnummer im Aktendossier des Mietgerichts Aktenordnung

schliesst an die letzte Ordnungsnummer des Verfahrens vor der Pari-

tätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen an.

vor Mietgericht

1 Akten anderer Behörden oder aus früheren Verfahren Beizugsakten

werden als Beizugsakten behandelt.

2 Beizugsakten werden im Aktenverzeichnis eingetragen unter

Angabe

a. der Primär- und Sekundärnummer sowie einer allfälligen Geschäfts-

nummer,

b. des Datums, an welchem das Geschäft erledigt wurde,

c. der Behörde, von welcher die Akten beigezogen wurde.

3 Akten eines durch Vereinigung erledigten Verfahrens werden als

Beizugsakten im fortgeführten Verfahren behandelt.

Eingereichte Augenscheinobjekte sowie andere Gegenstände Gegenstände

und Werte wie namentlich Depositen, Kautionen und Effekten werden und Werte

im Aktenverzeichnis aufgeführt.

1 Einlegerakten und Effekten werden den berechtigten Per- Rückgabe

sonen nach der letztinstanzlichen Erledigung des Verfahrens gegen

Empfangsbestätigung zurückgegeben, sofern das Gericht nichts ande-

res anordnet.

2 Bis zum unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt einst-

weilen keine Rückgabe von Akten.

3 Aus zureichenden Gründen können Akten vorzeitig heraus-

gegeben werden.

4 Klagebewilligungen und Vollmachten werden nicht zurückgegeben.

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5 Im Strafprozess beschliesst das Gericht über die Rückgabe, Ver-

nichtung, Verwendung zu Lehrzwecken oder sonstige Aufbewahrung

der Einlegerakten und Effekten.

Sind Akten abhanden gekommen, werden sie soweit mög-

lich nach den Handakten des Gerichts und der Parteien wiederherge-

stellt. Die Parteien sind verpflichtet, zu diesem Zweck alle Unterlagen

auszuhändigen, welche das Aktendossier betreffen.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

4

1 OS 65, 628.

2 LS 211.1.

3 SR 272.

4 SR 312.0.

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