212.511
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
Art. 9
Ausser den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen haben
Berechtigte die Akten im Gerichtsgebäude und nötigenfalls unter Auf-
sicht einzusehen.
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