Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.511 CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

Ausser den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen haben

Berechtigte die Akten im Gerichtsgebäude und nötigenfalls unter Auf-

sicht einzusehen.

Bestellungen

← Art. 8 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →