212.511
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
Art. 8
1 Die Veröffentlichung von Entscheiden in Fachzeitschriften
bedarf der Genehmigung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der
Kammer bzw. des Präsidenten oder der Präsidentin des Handels-
gerichts.
2 Die gerichtsinterne und die externe Information über Entscheide
auf dem Wege der elektronischen Datenverarbeitung wird von der
Verwaltungskommission geregelt.