Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.511 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

1 Die Veröffentlichung von Entscheiden in Fachzeitschriften

bedarf der Genehmigung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der

Kammer bzw. des Präsidenten oder der Präsidentin des Handels-

gerichts.

2 Die gerichtsinterne und die externe Information über Entscheide

auf dem Wege der elektronischen Datenverarbeitung wird von der

Verwaltungskommission geregelt.

← Art. 7 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →