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Art. 7 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei

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Art. 7

1 Die juristischen Angestellten haben die Eintragung und

Ausfertigung der Erlasse, bei denen sie das Protokoll geführt haben, zu

beaufsichtigen und die Protokolleinträge und Ausfertigungen zu un-

terzeichnen.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der ZPO4 und der StPO5.

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chung von

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