212.511
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
Art. 7
1 Die juristischen Angestellten haben die Eintragung und
Ausfertigung der Erlasse, bei denen sie das Protokoll geführt haben, zu
beaufsichtigen und die Protokolleinträge und Ausfertigungen zu un-
terzeichnen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der ZPO4 und der StPO5.
Veröffentli-
chung von
Entscheiden