Art. 6 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
Art. 6
1 Verordnungen, Beschlüsse und Verfügungen allgemeiner
Natur, welche öffentlich bekannt gemacht werden, sowie Kreisschrei-
ben und Verträge werden vom Präsidenten oder der Präsidentin und
dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unter-
zeichnet.
2 Schreiben an übergeordnete und an gleichgestellte Behörden
werden vom Präsidenten oder der Präsidentin oder von diesen und
dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unter-
zeichnet.
3 Für Schreiben an andere Behörden und an Private bedarf es nur
der Unterschrift des oder der juristischen Angestellten. Die Vorsitzen-
den der Kammern bzw. der Präsident oder die Präsidentin des Han-
delsgerichts können die Unterzeichnung durch nichtjuristische Ange-
stellte gestatten.
Protokolle