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Art. 6 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei

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Art. 6

1 Verordnungen, Beschlüsse und Verfügungen allgemeiner

Natur, welche öffentlich bekannt gemacht werden, sowie Kreisschrei-

ben und Verträge werden vom Präsidenten oder der Präsidentin und

dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unter-

zeichnet.

2 Schreiben an übergeordnete und an gleichgestellte Behörden

werden vom Präsidenten oder der Präsidentin oder von diesen und

dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unter-

zeichnet.

3 Für Schreiben an andere Behörden und an Private bedarf es nur

der Unterschrift des oder der juristischen Angestellten. Die Vorsitzen-

den der Kammern bzw. der Präsident oder die Präsidentin des Han-

delsgerichts können die Unterzeichnung durch nichtjuristische Ange-

stellte gestatten.

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