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212.511 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei

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Art. 5

1 In den Kanzleien der Kammern und des Handelsgerichts Leitende

amten je ein Leitender Gerichtsschreiber oder eine Leitende Gerichts- Gerichts-

schreiberin als Vorgesetzte des juristischen und nichtjuristischen Per-

sonals.

2 Das nichtjuristische Personal des Zwangsmassnahmengerichts

untersteht dem Leitenden Gerichtsschreiber oder der Leitenden

Gerichtsschreiberin einer Strafkammer.

schreiber/-innen

1. 1. 11 - 71

1

212.511 Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei – V

II. Allgemeine Bestimmungen

Unterzeichnung

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