212.511
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
Art. 5
1 In den Kanzleien der Kammern und des Handelsgerichts Leitende
amten je ein Leitender Gerichtsschreiber oder eine Leitende Gerichts- Gerichts-
schreiberin als Vorgesetzte des juristischen und nichtjuristischen Per-
sonals.
2 Das nichtjuristische Personal des Zwangsmassnahmengerichts
untersteht dem Leitenden Gerichtsschreiber oder der Leitenden
Gerichtsschreiberin einer Strafkammer.
schreiber/-innen
1. 1. 11 - 71
1
212.511 Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei – V
II. Allgemeine Bestimmungen
Unterzeichnung