212.511
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
Art. 4
Die Vorsitzenden der Kammern und der Präsident oder die Kammer-/
Präsidentin des Handelsgerichts sind die Vorgesetzten der ihnen un- Gerichts-
terstellten Leitenden Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen.
vorsitzende