Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 4 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei

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Art. 4

Die Vorsitzenden der Kammern und der Präsident oder die Kammer-/

Präsidentin des Handelsgerichts sind die Vorgesetzten der ihnen un- Gerichts-

terstellten Leitenden Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen.

vorsitzende

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