212.511
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
Art. 3
1 Das Generalsekretariat behandelt alle Geschäfte, die nicht General-
in den Bereich der Kanzlei einer Kammer, des Handelsgerichts, des sekretariat
Zwangsmassnahmengerichts oder einer Kommission gehören.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt das Gene-
ralsekretariat und ist gleichzeitig Hausvorstand.
3 Er oder sie wird unterstützt und vertreten
durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin in allen Funktio-
nen,
durch die Chefs oder die Chefinnen der Abteilungen Informatik,
Logistik, Personal, Finanzen & Controlling und Zentrale Dienste.