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Art. 3 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei

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Art. 3

1 Das Generalsekretariat behandelt alle Geschäfte, die nicht General-

in den Bereich der Kanzlei einer Kammer, des Handelsgerichts, des sekretariat

Zwangsmassnahmengerichts oder einer Kommission gehören.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt das Gene-

ralsekretariat und ist gleichzeitig Hausvorstand.

3 Er oder sie wird unterstützt und vertreten

durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin in allen Funktio-

nen,

durch die Chefs oder die Chefinnen der Abteilungen Informatik,

Logistik, Personal, Finanzen & Controlling und Zentrale Dienste.

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