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Art. 2 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei

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Art. 2

Die Organisation der Obergerichtskanzlei im Rahmen dieser Verwaltungs-

Verordnung und die Aufsicht über die Geschäftsführung obliegen der kommission

Verwaltungskommission des Obergerichts. Sie erlässt eine Hausord-

nung und teilt die Räume zu.

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