212.511
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
Art. 2
Die Organisation der Obergerichtskanzlei im Rahmen dieser Verwaltungs-
Verordnung und die Aufsicht über die Geschäftsführung obliegen der kommission
Verwaltungskommission des Obergerichts. Sie erlässt eine Hausord-
nung und teilt die Räume zu.