212.511
CH-ZH
Art. 11 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
Art. 11
Die Visumsberechtigung und die Visumspflicht bestimmen
sich nach dem Reglement der Verwaltungskommission über die Dele-
gation von Kompetenzen und die Verfügung über bewilligte Kredite.
2
Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei – V 212.511
III. Schlussbestimmung