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212.511 CH-ZH

Art. 11 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei

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Art. 11

Die Visumsberechtigung und die Visumspflicht bestimmen

sich nach dem Reglement der Verwaltungskommission über die Dele-

gation von Kompetenzen und die Verfügung über bewilligte Kredite.

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Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei – V 212.511

III. Schlussbestimmung

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