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Art. 10 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei

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Art. 10

Die Beschaffung von Büromaterial und -maschinen mit Aus-

nahme von Informatik-Material sowie Aufträge für Reparaturen, Druck-

und Buchbinderarbeiten erfolgen durch das Generalsekretariat.

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