212.511
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
Art. 10
Die Beschaffung von Büromaterial und -maschinen mit Aus-
nahme von Informatik-Material sowie Aufträge für Reparaturen, Druck-
und Buchbinderarbeiten erfolgen durch das Generalsekretariat.
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