212.511
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
Art. 1
1 Die Obergerichtskanzlei besteht aus dem Generalsekreta- Gliederung
riat und den Kanzleien der Kammern, des Handelsgerichts, des Zwangs-
massnahmengerichts sowie der Kommissionen.
2 Sie können ganz oder zum Teil zusammengelegt werden.