Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1 Die Obergerichtskanzlei besteht aus dem Generalsekreta- Gliederung
riat und den Kanzleien der Kammern, des Handelsgerichts, des Zwangs-
massnahmengerichts sowie der Kommissionen.
2 Sie können ganz oder zum Teil zusammengelegt werden.
Die Organisation der Obergerichtskanzlei im Rahmen dieser Verwaltungs-
Verordnung und die Aufsicht über die Geschäftsführung obliegen der kommission
Verwaltungskommission des Obergerichts. Sie erlässt eine Hausord-
nung und teilt die Räume zu.
1 Das Generalsekretariat behandelt alle Geschäfte, die nicht General-
in den Bereich der Kanzlei einer Kammer, des Handelsgerichts, des sekretariat
Zwangsmassnahmengerichts oder einer Kommission gehören.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt das Gene-
ralsekretariat und ist gleichzeitig Hausvorstand.
3 Er oder sie wird unterstützt und vertreten
durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin in allen Funktio-
nen,
durch die Chefs oder die Chefinnen der Abteilungen Informatik,
Logistik, Personal, Finanzen & Controlling und Zentrale Dienste.
Die Vorsitzenden der Kammern und der Präsident oder die Kammer-/
Präsidentin des Handelsgerichts sind die Vorgesetzten der ihnen un- Gerichts-
terstellten Leitenden Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen.
vorsitzende
1 In den Kanzleien der Kammern und des Handelsgerichts Leitende
amten je ein Leitender Gerichtsschreiber oder eine Leitende Gerichts- Gerichts-
schreiberin als Vorgesetzte des juristischen und nichtjuristischen Per-
sonals.
2 Das nichtjuristische Personal des Zwangsmassnahmengerichts
untersteht dem Leitenden Gerichtsschreiber oder der Leitenden
Gerichtsschreiberin einer Strafkammer.
schreiber/-innen
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212.511 Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei – V
II. Allgemeine Bestimmungen
Unterzeichnung
1 Verordnungen, Beschlüsse und Verfügungen allgemeiner
Natur, welche öffentlich bekannt gemacht werden, sowie Kreisschrei-
ben und Verträge werden vom Präsidenten oder der Präsidentin und
dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unter-
zeichnet.
2 Schreiben an übergeordnete und an gleichgestellte Behörden
werden vom Präsidenten oder der Präsidentin oder von diesen und
dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unter-
zeichnet.
3 Für Schreiben an andere Behörden und an Private bedarf es nur
der Unterschrift des oder der juristischen Angestellten. Die Vorsitzen-
den der Kammern bzw. der Präsident oder die Präsidentin des Han-
delsgerichts können die Unterzeichnung durch nichtjuristische Ange-
stellte gestatten.
Protokolle
1 Die juristischen Angestellten haben die Eintragung und
Ausfertigung der Erlasse, bei denen sie das Protokoll geführt haben, zu
beaufsichtigen und die Protokolleinträge und Ausfertigungen zu un-
terzeichnen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der ZPO4 und der StPO5.
Veröffentli-
chung von
Entscheiden
1 Die Veröffentlichung von Entscheiden in Fachzeitschriften
bedarf der Genehmigung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der
Kammer bzw. des Präsidenten oder der Präsidentin des Handels-
gerichts.
2 Die gerichtsinterne und die externe Information über Entscheide
auf dem Wege der elektronischen Datenverarbeitung wird von der
Verwaltungskommission geregelt.
Ausser den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen haben
Berechtigte die Akten im Gerichtsgebäude und nötigenfalls unter Auf-
sicht einzusehen.
Bestellungen
Die Beschaffung von Büromaterial und -maschinen mit Aus-
nahme von Informatik-Material sowie Aufträge für Reparaturen, Druck-
und Buchbinderarbeiten erfolgen durch das Generalsekretariat.
Visum
Die Visumsberechtigung und die Visumspflicht bestimmen
sich nach dem Reglement der Verwaltungskommission über die Dele-
gation von Kompetenzen und die Verfügung über bewilligte Kredite.
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Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei – V 212.511
III. Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung über
die Organisation des Obergerichts vom 3. November 20103 in Kraft². Sie
ersetzt die Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung
der Obergerichtskanzlei vom 22. Juni 2005.
1 OS 65, 837; Begründung siehe ABI 2010, 2525.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (OS 65, 835).
3 LS 212.51.
4 SR 272.
5 SR 312.0.
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