Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.511 CH-ZH

Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1 Die Obergerichtskanzlei besteht aus dem Generalsekreta- Gliederung

riat und den Kanzleien der Kammern, des Handelsgerichts, des Zwangs-

massnahmengerichts sowie der Kommissionen.

2 Sie können ganz oder zum Teil zusammengelegt werden.

Die Organisation der Obergerichtskanzlei im Rahmen dieser Verwaltungs-

Verordnung und die Aufsicht über die Geschäftsführung obliegen der kommission

Verwaltungskommission des Obergerichts. Sie erlässt eine Hausord-

nung und teilt die Räume zu.

1 Das Generalsekretariat behandelt alle Geschäfte, die nicht General-

in den Bereich der Kanzlei einer Kammer, des Handelsgerichts, des sekretariat

Zwangsmassnahmengerichts oder einer Kommission gehören.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt das Gene-

ralsekretariat und ist gleichzeitig Hausvorstand.

3 Er oder sie wird unterstützt und vertreten

durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin in allen Funktio-

nen,

durch die Chefs oder die Chefinnen der Abteilungen Informatik,

Logistik, Personal, Finanzen & Controlling und Zentrale Dienste.

Die Vorsitzenden der Kammern und der Präsident oder die Kammer-/

Präsidentin des Handelsgerichts sind die Vorgesetzten der ihnen un- Gerichts-

terstellten Leitenden Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen.

vorsitzende

1 In den Kanzleien der Kammern und des Handelsgerichts Leitende

amten je ein Leitender Gerichtsschreiber oder eine Leitende Gerichts- Gerichts-

schreiberin als Vorgesetzte des juristischen und nichtjuristischen Per-

sonals.

2 Das nichtjuristische Personal des Zwangsmassnahmengerichts

untersteht dem Leitenden Gerichtsschreiber oder der Leitenden

Gerichtsschreiberin einer Strafkammer.

schreiber/-innen

1. 1. 11 - 71

1

212.511 Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei – V

II. Allgemeine Bestimmungen

Unterzeichnung

1 Verordnungen, Beschlüsse und Verfügungen allgemeiner

Natur, welche öffentlich bekannt gemacht werden, sowie Kreisschrei-

ben und Verträge werden vom Präsidenten oder der Präsidentin und

dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unter-

zeichnet.

2 Schreiben an übergeordnete und an gleichgestellte Behörden

werden vom Präsidenten oder der Präsidentin oder von diesen und

dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unter-

zeichnet.

3 Für Schreiben an andere Behörden und an Private bedarf es nur

der Unterschrift des oder der juristischen Angestellten. Die Vorsitzen-

den der Kammern bzw. der Präsident oder die Präsidentin des Han-

delsgerichts können die Unterzeichnung durch nichtjuristische Ange-

stellte gestatten.

Protokolle

1 Die juristischen Angestellten haben die Eintragung und

Ausfertigung der Erlasse, bei denen sie das Protokoll geführt haben, zu

beaufsichtigen und die Protokolleinträge und Ausfertigungen zu un-

terzeichnen.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der ZPO4 und der StPO5.

Veröffentli-

chung von

Entscheiden

1 Die Veröffentlichung von Entscheiden in Fachzeitschriften

bedarf der Genehmigung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der

Kammer bzw. des Präsidenten oder der Präsidentin des Handels-

gerichts.

2 Die gerichtsinterne und die externe Information über Entscheide

auf dem Wege der elektronischen Datenverarbeitung wird von der

Verwaltungskommission geregelt.

Ausser den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen haben

Berechtigte die Akten im Gerichtsgebäude und nötigenfalls unter Auf-

sicht einzusehen.

Bestellungen

Die Beschaffung von Büromaterial und -maschinen mit Aus-

nahme von Informatik-Material sowie Aufträge für Reparaturen, Druck-

und Buchbinderarbeiten erfolgen durch das Generalsekretariat.

Visum

Die Visumsberechtigung und die Visumspflicht bestimmen

sich nach dem Reglement der Verwaltungskommission über die Dele-

gation von Kompetenzen und die Verfügung über bewilligte Kredite.

2

Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei – V 212.511

III. Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung über

die Organisation des Obergerichts vom 3. November 20103 in Kraft². Sie

ersetzt die Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung

der Obergerichtskanzlei vom 22. Juni 2005.

1 OS 65, 837; Begründung siehe ABI 2010, 2525.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (OS 65, 835).

3 LS 212.51.

4 SR 272.

5 SR 312.0.

1. 1. 11 - 71

3

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →