212.51
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Organisation des Obergerichts
Art. 2
Das Obergericht konstituiert sich jeweils nach seiner Gesamt-
erneuerung für den Rest des Kalenderjahres und sodann je am Jahres-
ende für das folgende Jahr, im letzten Jahr einer Amtsperiode bis zu
deren Ablauf.