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Art. 9 : Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

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Art. 9

5 1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet die erforder-

lichen Massnahmen an zur Sicherstellung

a. der Durchführung des Wegweisungsverfahrens,

b. des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides, sobald die-

ser erstinstanzlich eröffnet worden ist.

2 Fällt eine mildere Massnahme nicht in Betracht, wird ausländer-

rechtliche Haft gemäss AuG³ angeordnet.

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