211.56
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Art. 9
5 1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet die erforder-
lichen Massnahmen an zur Sicherstellung
a. der Durchführung des Wegweisungsverfahrens,
b. des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides, sobald die-
ser erstinstanzlich eröffnet worden ist.
2 Fällt eine mildere Massnahme nicht in Betracht, wird ausländer-
rechtliche Haft gemäss AuG³ angeordnet.