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Art. 8 : Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

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Art. 8

5 Richtet sich ein Verfahren gegen Minderjährige und kann

keine Person mit elterlicher Sorge oder eine anderweitige gesetzliche

Vertretung umgehend erreicht werden, wird die Kindes- und Erwach-

senenschutzbehörde benachrichtigt.

II. Ausländerrechtliche Haft4

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