211.56
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Art. 8
5 Richtet sich ein Verfahren gegen Minderjährige und kann
keine Person mit elterlicher Sorge oder eine anderweitige gesetzliche
Vertretung umgehend erreicht werden, wird die Kindes- und Erwach-
senenschutzbehörde benachrichtigt.
II. Ausländerrechtliche Haft4