Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.56 CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6

1 Die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität

ist berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und

mit dieser mündlich und schriftlich zu verkehren.

2 Zur Vertretung gegenüber den Behörden ist jede bevollmächtigte

handlungsfähige Person zugelassen.

3 Wird eine neue Person zur Vertretung bestellt, hat sich diese mit

einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Das neue Vertretungsver-

hältnis ersetzt das bisherige.

4 Anordnungen werden der vertretungsberechtigten Person, in

zeitlich dringlichen Fällen zusätzlich auch an die Person ausländischer

Nationalität, eröffnet.

← Art. 5 Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →