211.56
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Art. 6
1 Die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität
ist berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und
mit dieser mündlich und schriftlich zu verkehren.
2 Zur Vertretung gegenüber den Behörden ist jede bevollmächtigte
handlungsfähige Person zugelassen.
3 Wird eine neue Person zur Vertretung bestellt, hat sich diese mit
einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Das neue Vertretungsver-
hältnis ersetzt das bisherige.
4 Anordnungen werden der vertretungsberechtigten Person, in
zeitlich dringlichen Fällen zusätzlich auch an die Person ausländischer
Nationalität, eröffnet.