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Art. 4 : Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

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Art. 4

5 Der Person ausländischer Nationalität wird das rechtliche Rechtliches

Gehör gewährt, insbesondere vor der Anordnung von Haft, vor einem Gehör

Antrag auf Haftverlängerung oder vor Anordnungen gemäss Art. 74

AuG3.

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