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Art. 1 : Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

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Art. 1

5 1 Für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländer- Zuständige kan-

recht gemäss Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer tonale Behörde

vom 16. Dezember 2005 (AuG)³ sind zuständig

a. die Kantonspolizei bei Personen ausländischer Nationalität, denen

am Flughafen Zürich die Einreise in die Schweiz nicht gestattet

wird,

b. das Migrationsamt in den übrigen Fällen.

2 Die Kantonspolizei ist ausserhalb der Präsenzzeiten des Migra-

tionsamts befugt, stellvertretend für dieses zu handeln. Das Migra-

tionsamt bestätigt solche Anordnungen der Kantonspolizei am nächs-

ten Arbeitstag oder ersetzt sie durch eigene Anordnungen.

3 Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.

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