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CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Art. 1
5 1 Für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländer- Zuständige kan-
recht gemäss Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer tonale Behörde
vom 16. Dezember 2005 (AuG)³ sind zuständig
a. die Kantonspolizei bei Personen ausländischer Nationalität, denen
am Flughafen Zürich die Einreise in die Schweiz nicht gestattet
wird,
b. das Migrationsamt in den übrigen Fällen.
2 Die Kantonspolizei ist ausserhalb der Präsenzzeiten des Migra-
tionsamts befugt, stellvertretend für dieses zu handeln. Das Migra-
tionsamt bestätigt solche Anordnungen der Kantonspolizei am nächs-
ten Arbeitstag oder ersetzt sie durch eigene Anordnungen.
3 Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.