Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
5 1 Für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländer- Zuständige kan-
recht gemäss Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer tonale Behörde
vom 16. Dezember 2005 (AuG)³ sind zuständig
a. die Kantonspolizei bei Personen ausländischer Nationalität, denen
am Flughafen Zürich die Einreise in die Schweiz nicht gestattet
wird,
b. das Migrationsamt in den übrigen Fällen.
2 Die Kantonspolizei ist ausserhalb der Präsenzzeiten des Migra-
tionsamts befugt, stellvertretend für dieses zu handeln. Das Migra-
tionsamt bestätigt solche Anordnungen der Kantonspolizei am nächs-
ten Arbeitstag oder ersetzt sie durch eigene Anordnungen.
3 Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.
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B. Verfahren
I. Allgemeine Bestimmungen
5 Das Verfahren richtet sich nach dem AuG³ und dem Ver- Anwendbares
waltungsrechtspflegegesetz².
Recht
5 Der Person ausländischer Nationalität wird das rechtliche Rechtliches
Gehör gewährt, insbesondere vor der Anordnung von Haft, vor einem Gehör
Antrag auf Haftverlängerung oder vor Anordnungen gemäss Art. 74
AuG3.
Auf Begehren der in Haft genommenen Person auslän- Orientierung
discher Nationalität wird eine von ihr bezeichnete Drittperson in der einer Ver-
Schweiz über die Festnahme orientiert.
trauensperson
1. 1. 13-79
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Rechts-
vertretung
Rechts-
belehrung
Minderjährige
Haftanordnung
Haft-
überprüfung
1 Die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität
ist berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und
mit dieser mündlich und schriftlich zu verkehren.
2 Zur Vertretung gegenüber den Behörden ist jede bevollmächtigte
handlungsfähige Person zugelassen.
3 Wird eine neue Person zur Vertretung bestellt, hat sich diese mit
einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Das neue Vertretungsver-
hältnis ersetzt das bisherige.
4 Anordnungen werden der vertretungsberechtigten Person, in
zeitlich dringlichen Fällen zusätzlich auch an die Person ausländischer
Nationalität, eröffnet.
Die Person ausländischer Nationalität wird auf ihre Rechte,
insbesondere die Verfahrensrechte gemäss den §§ 5 und 6, aufmerk-
sam gemacht.
5 Richtet sich ein Verfahren gegen Minderjährige und kann
keine Person mit elterlicher Sorge oder eine anderweitige gesetzliche
Vertretung umgehend erreicht werden, wird die Kindes- und Erwach-
senenschutzbehörde benachrichtigt.
II. Ausländerrechtliche Haft4
5 1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet die erforder-
lichen Massnahmen an zur Sicherstellung
a. der Durchführung des Wegweisungsverfahrens,
b. des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides, sobald die-
ser erstinstanzlich eröffnet worden ist.
2 Fällt eine mildere Massnahme nicht in Betracht, wird ausländer-
rechtliche Haft gemäss AuG³ angeordnet.
1 Die zuständige kantonale Behörde überweist die Haft-
anordnung samt Akten zur Überprüfung an die richterliche Behörde,
sofern das AuG³ die Haftüberprüfung zwingend vorsieht.5
2 Die Haftüberprüfung erfolgt bis spätestens 96 Stunden nach der
polizeilichen Festnahme, der Ablösung einer vorangehenden strafrecht-
lichen durch eine ausländerrechtliche Haft oder dem Wechsel zwischen
zwei verschiedenen ausländerrechtlichen Haftarten.
2
Über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 211.56
5 Sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung über die Haft- verlängerung
richterlich bestätigte Haftdauer hinaus gegeben, überweist die zustän-
dige kantonale Behörde den Antrag auf Zustimmung zur Haftverlän-
gerung samt Akten, in der Regel bis spätestens acht Kalendertage vor
Fristablauf, an die richterliche Behörde.
1 Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Sperrfristen kann Haftentlas- sungsgesuch
die Person ausländischer Nationalität jederzeit ein Haftentlassungs-
gesuch stellen.
2 Die zuständige kantonale Behörde prüft das Gesuch und über-
weist es zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Akten umgehend
an die richterliche Behörde zum Entscheid.5
III. Durchsuchung von Räumlichkeiten
5 Die zuständige kantonale Behörde ist antragstellende Durchsuchung
Behörde im Sinne von Art. 70 Abs. 2 AuG3. von
Räumlichkeiten
C. Inkrafttreten
1 OS 54, 3.
2 LS 175.2.
3 SR 142.20.
4 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 466; ABI 2006, 1667).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2007 (OS 63, 8; AB1 2007, 2394). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
6 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 769; ABI 2010, 2429).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
7 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 600; ABI 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
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