211.251
CH-ZH
Art. 2 : Reglement der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalausschüsse
Art. 2
1 Die erstmalige Wahl der in § 10 lit. a–k MVO genannten Per-
sonalausschüsse wird innert vier Monaten nach Inkrafttreten der MVO
durchgeführt.
2 Die erste Mandatsdauer erstreckt sich bis zum 30. April 1984.
3 Die Erneuerungswahlen finden jeweils in den letzten vier Mona-
ten der vierjährigen Mandatsdauer statt.