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Art. 2 : Reglement der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalausschüsse

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Art. 2

1 Die erstmalige Wahl der in § 10 lit. a–k MVO genannten Per-

sonalausschüsse wird innert vier Monaten nach Inkrafttreten der MVO

durchgeführt.

2 Die erste Mandatsdauer erstreckt sich bis zum 30. April 1984.

3 Die Erneuerungswahlen finden jeweils in den letzten vier Mona-

ten der vierjährigen Mandatsdauer statt.

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