Reglement der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalausschüsse
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
Das Wahlreglement (WR) stützt sich auf die §§ 12 Abs. 3 und
15 Abs. 4 der Mitspracheverordnung (MVO)2.
1 Die erstmalige Wahl der in § 10 lit. a–k MVO genannten Per-
sonalausschüsse wird innert vier Monaten nach Inkrafttreten der MVO
durchgeführt.
2 Die erste Mandatsdauer erstreckt sich bis zum 30. April 1984.
3 Die Erneuerungswahlen finden jeweils in den letzten vier Mona-
ten der vierjährigen Mandatsdauer statt.
1 Vor jeder Wahl erstellt die Zentralkanzlei des Obergerichts
anhand der Personalkartei des Obergerichts sowie der Angaben des
Notariatsinspektorates und der Bezirksgerichtskanzleien ein Wahl-
register, geordnet nach den Kriterien von § 12 Abs. 1 und 2 MVO.
2 Das Wahlregister wird jeweils dreissig Tage vor dem Wahltermin
geschlossen und ist alsdann bis zur Beendigung des Wahlverfahrens
massgebend für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit.
1 Das Wahlbüro teilt gemäss § 15 MVO rechtzeitig schriftlich
der Obergerichtskanzlei, den Bezirksgerichtskanzleien und dem Nota-
riatsinspektorat zuhanden der Notariate mit
a. den Wahltermin,
b. die zu wählenden Personalausschüsse,
c. die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
d. die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge,
e. die Zahl der notwendigen Unterschriften für die Wahlvorschläge
mit dem Hinweis, dass den Vorschlägen die Erklärung der Kandi-
daten über eine allfällige Annahme der Wahl beizulegen ist.
2 Die Obergerichtskanzlei, die Bezirksgerichtskanzleien und das
Notariatsinspektorat geben dem Personal hierauf den Wahltermin und
die weiteren vorstehenden Erläuterungen durch Zirkular oder An-
schlag bekannt.
1. 1. 16-91
1
211.251
Personalausschüsse des Gerichts- und Notariatspersonals – R
Ein Wahlvorschlag darf höchstens die Namen so vieler Kan-
didaten enthalten, als für den betreffenden Personalausschuss Mitglie-
der und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Jeder Name darf auf einem
Wahlvorschlag nur einmal aufgeführt werden.
Der Mitarbeiter hat den Wahlvorschlag, den er unterstützt,
eigenhändig zu unterzeichnen.
1 Die Wahlvorschläge haben folgenden formellen Anforderun-
gen zu genügen
a. Sie sind mit dem Namen des Personalausschusses zu bezeichnen,
für den der Kandidat oder die Kandidatin vorgeschlagen wird.
b. Die Kandidaten sind mit Namen, Vornamen, dienstlicher Stellung
und Arbeitsort aufzuführen.
2 Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Erklärungen aller
Kandidaten beizulegen, dass sie die Wahl sowohl als Mitglied als auch
als Ersatzmitglied gegebenenfalls annehmen.
1 Formelle Mängel gemäss § 7 Abs. 1 und 2 können nachträg-
lich noch bereinigt werden. Der Vorsitzende des Wahlbüros setzt dem
Erstunterzeichner des Wahlvorschlages zur Bereinigung eine kurze
Nachfrist.
2 Unterbleibt die vollständige Bereinigung, so ist der Wahlvorschlag
ungültig.
Verspätete Wahlvorschläge sind ungültig.
1 Das Wahlbüro prüft die eingegangenen Wahlvorschläge
anhand des von der Zentralkanzlei geführten Wahlregisters.
2 Über die Gültigkeit der Wahlvorschläge entscheidet das Wahlbüro.
Gehen keine oder zuwenig gültige Wahlvorschläge für die
vollständige Besetzung eines Personalausschusses ein, so wird – unter
Vorbehalt von § 23 WR – eine Nachwahl nicht durchgeführt (vgl. § 17
MVO).
Ist die Zahl der für einen Personalausschuss Vorgeschlage-
nen gleich der Zahl der zu Wählenden oder kleiner, so teilt das Wahl-
büro der Obergerichtskanzlei, den Bezirksgerichtskanzleien und/oder
den Notariaten zuhanden der betreffenden Personalgruppen mit, dass
sich das weitere Wahlverfahren insoweit nach § 17 MVO richte.
2
Personalausschüsse des Gerichts- und Notariatspersonals – R 211.251
Kommt es zu einer stillen Wahl im Sinne von § 17 MVO, so
wird im Zweifel durch das Los bestimmt, wer als Mitglied und wer als
Ersatzmitglied gewählt ist. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder wird
ebenfalls durch das Los bestimmt. Den Losentscheid trifft der Vor-
sitzende des Wahlbüros.
Übersteigt die Zahl der für einen Personalausschuss Vorge-
schlagenen die Zahl der zu Wählenden, so wird das weitere Wahlver-
fahren nach Massgabe der §§ 15 Abs. 2 und 3 sowie 16 MVO und den
nachstehenden Bestimmungen durchgeführt.
Die Zentralkanzlei des Obergerichts lässt den Wahlberech-
tigten rechtzeitig gemäss § 15 Abs. 2 MVO das Wahlmaterial zukom-
men.
1 Das Wahlmaterial umfasst
a. eine Liste der für die einzelnen Personalausschüsse Vorgeschlage-
nen,
b. den Wahlausweis,
c. den Wahlzettel,
d. ein Wahlcouvert.
2 Im Wahlzettel sind aufzuführen
a. die Bezeichnung des zu wählenden Personalausschusses,
b. der Wahltermin,
c. ein Hinweis auf die §§ 17 und 18 des Reglements.
3 Der Wahlausweis enthält den Namen, den Vornamen, die dienst-
liche Stellung und den Arbeitsort des Wahlberechtigten. Jeder Wahl-
ausweis wird von der Zentralkanzlei mit einem Stempel des Ober-
gerichts versehen.
Zur Wahlabgabe hat der Wahlberechtigte den Wahlzettel in
das Wahlcouvert zu legen und dieses verschlossen samt Wahlausweis in
einem Zustellcouvert an die Zentralkanzlei des Obergerichts zu sen-
den.
Der ganze eingelegte Wahlzettel ist ungültig, wenn
a. ein anderer als der amtliche Wahlzettel benützt wurde,
b. das Wahlcouvert oder das Zustellcouvert nicht gemäss § 15 Abs. 3
MVO abgestempelt ist,
c. das Wahlcouvert oder das Zustellcouvert mehr als einen Wahlzet-
tel enthält oder der Wahlausweis nicht beigelegt ist.
1. 1. 16-91
3
Personalausschüsse des Gerichts- und Notariatspersonals – R
Die Wahlzettel sind im Wahlcouvert verschlossen von der
Zentralkanzlei des Obergerichts bis zur Auszählung in einer Urne auf-
zubewahren.
1 Das Wahlergebnis wird vom Wahlbüro für die Mitglieder
und Ersatzmitglieder mit der Massgabe ermittelt, dass die drei Kandi-
daten mit den höchsten Stimmenzahlen als Mitglieder und die drei
Kandidaten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen als Ersatzmitglie-
der gewählt sind. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich
nach der Stimmenzahl.
2 Bei Stimmengleichheit wird das Los durch den Vorsitzenden des
Wahlbüros gezogen.
Das Wahlbüro erstellt über die Auszählung ein Protokoll,
das die Unterschrift von mindestens drei Wahlbüromitgliedern trägt,
und übermittelt es samt den versiegelten Wahlzetteln nach erfolgter
Auszählung der Verwaltungskommission des Obergerichts.
1 Das Wahlbüro teilt das Wahlergebnis durch Rundschrei-
ben der Obergerichtskanzlei, den Bezirksgerichtskanzleien und den
Notariaten mit, unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeit (§ 19 MVO).
Die Rekursfrist läuft vom Datum des Anschlages an.
2 Die genannten Amtsstellen haben das Wahlergebnis mit dem Hin-
weis auf den Wahlrekurs durch einen mit Datum versehenen Anschlag
dem Personal bekanntzumachen.
1 Eine Ergänzungswahl für einen Personalausschuss wäh-
rend der Mandatsdauer wird auf schriftliches Begehren von mindes-
tens drei Wahlberechtigten durchgeführt, wenn ein freier Sitz eines
Mitgliedes im Personalausschuss nicht gemäss § 11 Abs. 3 MVO durch
Nachrücken besetzt werden kann.
2 Eine Ergänzungswahl ist gegebenenfalls für sämtliche fehlenden
Mitglieder und Ersatzmitglieder auszuschreiben.
3 Ergänzungswahlen können in der Regel frühestens sechs Monate
nach dem vorangegangenen Wahltermin und spätestens zwölf Monate
vor Ablauf der ordentlichen Mandatsdauer verlangt werden. Die Ver-
waltungskommission des Obergerichts kann eine Ausnahme bewilligen.
Jeder Personalausschuss gibt nach der Konstituierung der
Verwaltungskommission des Obergerichts seinen Vertreter bekannt,
an den Zustellungen und Mitteilungen erfolgen können.
4
Personalausschüsse des Gerichts- und Notariatspersonals – R
211.251
¹ OS 47, 190 und GS II, 115.
² LS 211.25.
1. 1. 16-91
5