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Reglement der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalausschüsse

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Das Wahlreglement (WR) stützt sich auf die §§ 12 Abs. 3 und

15 Abs. 4 der Mitspracheverordnung (MVO)2.

1 Die erstmalige Wahl der in § 10 lit. a–k MVO genannten Per-

sonalausschüsse wird innert vier Monaten nach Inkrafttreten der MVO

durchgeführt.

2 Die erste Mandatsdauer erstreckt sich bis zum 30. April 1984.

3 Die Erneuerungswahlen finden jeweils in den letzten vier Mona-

ten der vierjährigen Mandatsdauer statt.

1 Vor jeder Wahl erstellt die Zentralkanzlei des Obergerichts

anhand der Personalkartei des Obergerichts sowie der Angaben des

Notariatsinspektorates und der Bezirksgerichtskanzleien ein Wahl-

register, geordnet nach den Kriterien von § 12 Abs. 1 und 2 MVO.

2 Das Wahlregister wird jeweils dreissig Tage vor dem Wahltermin

geschlossen und ist alsdann bis zur Beendigung des Wahlverfahrens

massgebend für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit.

1 Das Wahlbüro teilt gemäss § 15 MVO rechtzeitig schriftlich

der Obergerichtskanzlei, den Bezirksgerichtskanzleien und dem Nota-

riatsinspektorat zuhanden der Notariate mit

a. den Wahltermin,

b. die zu wählenden Personalausschüsse,

c. die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

d. die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge,

e. die Zahl der notwendigen Unterschriften für die Wahlvorschläge

mit dem Hinweis, dass den Vorschlägen die Erklärung der Kandi-

daten über eine allfällige Annahme der Wahl beizulegen ist.

2 Die Obergerichtskanzlei, die Bezirksgerichtskanzleien und das

Notariatsinspektorat geben dem Personal hierauf den Wahltermin und

die weiteren vorstehenden Erläuterungen durch Zirkular oder An-

schlag bekannt.

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Personalausschüsse des Gerichts- und Notariatspersonals – R

Ein Wahlvorschlag darf höchstens die Namen so vieler Kan-

didaten enthalten, als für den betreffenden Personalausschuss Mitglie-

der und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Jeder Name darf auf einem

Wahlvorschlag nur einmal aufgeführt werden.

1 Die Wahlvorschläge haben folgenden formellen Anforderun-

gen zu genügen

a. Sie sind mit dem Namen des Personalausschusses zu bezeichnen,

für den der Kandidat oder die Kandidatin vorgeschlagen wird.

b. Die Kandidaten sind mit Namen, Vornamen, dienstlicher Stellung

und Arbeitsort aufzuführen.

2 Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Erklärungen aller

Kandidaten beizulegen, dass sie die Wahl sowohl als Mitglied als auch

als Ersatzmitglied gegebenenfalls annehmen.

1 Formelle Mängel gemäss § 7 Abs. 1 und 2 können nachträg-

lich noch bereinigt werden. Der Vorsitzende des Wahlbüros setzt dem

Erstunterzeichner des Wahlvorschlages zur Bereinigung eine kurze

Nachfrist.

2 Unterbleibt die vollständige Bereinigung, so ist der Wahlvorschlag

ungültig.

1 Das Wahlbüro prüft die eingegangenen Wahlvorschläge

anhand des von der Zentralkanzlei geführten Wahlregisters.

2 Über die Gültigkeit der Wahlvorschläge entscheidet das Wahlbüro.

Gehen keine oder zuwenig gültige Wahlvorschläge für die

vollständige Besetzung eines Personalausschusses ein, so wird – unter

Vorbehalt von § 23 WR – eine Nachwahl nicht durchgeführt (vgl. § 17

MVO).

Ist die Zahl der für einen Personalausschuss Vorgeschlage-

nen gleich der Zahl der zu Wählenden oder kleiner, so teilt das Wahl-

büro der Obergerichtskanzlei, den Bezirksgerichtskanzleien und/oder

den Notariaten zuhanden der betreffenden Personalgruppen mit, dass

sich das weitere Wahlverfahren insoweit nach § 17 MVO richte.

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Kommt es zu einer stillen Wahl im Sinne von § 17 MVO, so

wird im Zweifel durch das Los bestimmt, wer als Mitglied und wer als

Ersatzmitglied gewählt ist. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder wird

ebenfalls durch das Los bestimmt. Den Losentscheid trifft der Vor-

sitzende des Wahlbüros.

Übersteigt die Zahl der für einen Personalausschuss Vorge-

schlagenen die Zahl der zu Wählenden, so wird das weitere Wahlver-

fahren nach Massgabe der §§ 15 Abs. 2 und 3 sowie 16 MVO und den

nachstehenden Bestimmungen durchgeführt.

Die Zentralkanzlei des Obergerichts lässt den Wahlberech-

tigten rechtzeitig gemäss § 15 Abs. 2 MVO das Wahlmaterial zukom-

men.

1 Das Wahlmaterial umfasst

a. eine Liste der für die einzelnen Personalausschüsse Vorgeschlage-

nen,

b. den Wahlausweis,

c. den Wahlzettel,

d. ein Wahlcouvert.

2 Im Wahlzettel sind aufzuführen

a. die Bezeichnung des zu wählenden Personalausschusses,

b. der Wahltermin,

c. ein Hinweis auf die §§ 17 und 18 des Reglements.

3 Der Wahlausweis enthält den Namen, den Vornamen, die dienst-

liche Stellung und den Arbeitsort des Wahlberechtigten. Jeder Wahl-

ausweis wird von der Zentralkanzlei mit einem Stempel des Ober-

gerichts versehen.

Zur Wahlabgabe hat der Wahlberechtigte den Wahlzettel in

das Wahlcouvert zu legen und dieses verschlossen samt Wahlausweis in

einem Zustellcouvert an die Zentralkanzlei des Obergerichts zu sen-

den.

Der ganze eingelegte Wahlzettel ist ungültig, wenn

a. ein anderer als der amtliche Wahlzettel benützt wurde,

b. das Wahlcouvert oder das Zustellcouvert nicht gemäss § 15 Abs. 3

MVO abgestempelt ist,

c. das Wahlcouvert oder das Zustellcouvert mehr als einen Wahlzet-

tel enthält oder der Wahlausweis nicht beigelegt ist.

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Die Wahlzettel sind im Wahlcouvert verschlossen von der

Zentralkanzlei des Obergerichts bis zur Auszählung in einer Urne auf-

zubewahren.

1 Das Wahlergebnis wird vom Wahlbüro für die Mitglieder

und Ersatzmitglieder mit der Massgabe ermittelt, dass die drei Kandi-

daten mit den höchsten Stimmenzahlen als Mitglieder und die drei

Kandidaten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen als Ersatzmitglie-

der gewählt sind. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich

nach der Stimmenzahl.

2 Bei Stimmengleichheit wird das Los durch den Vorsitzenden des

Wahlbüros gezogen.

Das Wahlbüro erstellt über die Auszählung ein Protokoll,

das die Unterschrift von mindestens drei Wahlbüromitgliedern trägt,

und übermittelt es samt den versiegelten Wahlzetteln nach erfolgter

Auszählung der Verwaltungskommission des Obergerichts.

1 Das Wahlbüro teilt das Wahlergebnis durch Rundschrei-

ben der Obergerichtskanzlei, den Bezirksgerichtskanzleien und den

Notariaten mit, unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeit (§ 19 MVO).

Die Rekursfrist läuft vom Datum des Anschlages an.

2 Die genannten Amtsstellen haben das Wahlergebnis mit dem Hin-

weis auf den Wahlrekurs durch einen mit Datum versehenen Anschlag

dem Personal bekanntzumachen.

1 Eine Ergänzungswahl für einen Personalausschuss wäh-

rend der Mandatsdauer wird auf schriftliches Begehren von mindes-

tens drei Wahlberechtigten durchgeführt, wenn ein freier Sitz eines

Mitgliedes im Personalausschuss nicht gemäss § 11 Abs. 3 MVO durch

Nachrücken besetzt werden kann.

2 Eine Ergänzungswahl ist gegebenenfalls für sämtliche fehlenden

Mitglieder und Ersatzmitglieder auszuschreiben.

3 Ergänzungswahlen können in der Regel frühestens sechs Monate

nach dem vorangegangenen Wahltermin und spätestens zwölf Monate

vor Ablauf der ordentlichen Mandatsdauer verlangt werden. Die Ver-

waltungskommission des Obergerichts kann eine Ausnahme bewilligen.

Jeder Personalausschuss gibt nach der Konstituierung der

Verwaltungskommission des Obergerichts seinen Vertreter bekannt,

an den Zustellungen und Mitteilungen erfolgen können.

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