Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.25 CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate

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Art. 9

7 Die Personalausschüsse üben die in den §§ 3–6 und 8 um-

schriebenen Mitsprachebefugnisse aus. Die Mitspracherechte der ein-

zelnen Mitarbeitenden bleiben vorbehalten.

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Mitspracheverordnung des Gerichts- und Notariatspersonals 211.25

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