211.25
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate
Art. 9
7 Die Personalausschüsse üben die in den §§ 3–6 und 8 um-
schriebenen Mitsprachebefugnisse aus. Die Mitspracherechte der ein-
zelnen Mitarbeitenden bleiben vorbehalten.
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Mitspracheverordnung des Gerichts- und Notariatspersonals 211.25