211.25
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate
Art. 8
1 Das Vernehmlassungsrecht umfasst das Recht der Personal-
ausschüsse und Personalverbände auf Meinungsäusserung beim Erlass
generell-abstrakter Normen oder bei der Anordnung von Massnah-
men allgemeiner Tragweite.
2 Das Vernehmlassungsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben.
III. Aufgaben und Wahl der Personalausschüsse