Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 8 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate

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Art. 8

1 Das Vernehmlassungsrecht umfasst das Recht der Personal-

ausschüsse und Personalverbände auf Meinungsäusserung beim Erlass

generell-abstrakter Normen oder bei der Anordnung von Massnah-

men allgemeiner Tragweite.

2 Das Vernehmlassungsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben.

III. Aufgaben und Wahl der Personalausschüsse

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