211.25
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate
Art. 7
1 Das Anhörungsrecht umfasst das Recht des Mitarbeiten-
den, bei individuell-konkreten Anordnungen, die ihn betreffen, ange-
hört zu werden.7
2 Das Anhörungsrecht kann mündlich oder schriftlich ausgeübt
werden.