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Art. 7 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate

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Art. 7

1 Das Anhörungsrecht umfasst das Recht des Mitarbeiten-

den, bei individuell-konkreten Anordnungen, die ihn betreffen, ange-

hört zu werden.7

2 Das Anhörungsrecht kann mündlich oder schriftlich ausgeübt

werden.

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