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Art. 6 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate

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Art. 6

1 Das Vorschlagsrecht umfasst das Recht der Mitarbeitenden,

dem zuständigen Entscheidungsträger Anregungen zu unterbreiten.7

2 Das Vorschlagsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben.

3 Die Entscheidungsträger haben zu den eingebrachten Vorschlä-

gen Stellung zu nehmen.

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