211.25
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate
Art. 6
1 Das Vorschlagsrecht umfasst das Recht der Mitarbeitenden,
dem zuständigen Entscheidungsträger Anregungen zu unterbreiten.7
2 Das Vorschlagsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben.
3 Die Entscheidungsträger haben zu den eingebrachten Vorschlä-
gen Stellung zu nehmen.