Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.25 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

1 Das Informationsrecht umfasst den Anspruch der betroffe-

nen Mitarbeitenden auf Orientierung über Justizverwaltungsgeschäfte,

wobei den Entscheidungsträgern die entsprechende Informationspflicht

und auf Verlangen der Betroffenen hinsichtlich bereits ergangener

Entscheide eine Erläuterungspflicht obliegt.7

2 Die Information hat so rechtzeitig und derart zu erfolgen, dass die

Mitsprache gewährleistet ist.

← Art. 4 Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →