211.25
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate
Art. 5
1 Das Informationsrecht umfasst den Anspruch der betroffe-
nen Mitarbeitenden auf Orientierung über Justizverwaltungsgeschäfte,
wobei den Entscheidungsträgern die entsprechende Informationspflicht
und auf Verlangen der Betroffenen hinsichtlich bereits ergangener
Entscheide eine Erläuterungspflicht obliegt.7
2 Die Information hat so rechtzeitig und derart zu erfolgen, dass die
Mitsprache gewährleistet ist.