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211.25 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate

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Art. 3

7 1 Den Mitarbeitenden der Gerichte und Notariate sowie den

Personalausschüssen und Personalverbänden steht nach Massgabe der

folgenden Bestimmungen ein Mitspracherecht in Justizverwaltungs-

geschäften zu, soweit sie bzw. die von ihnen vertretenen Mitarbeiten-

den davon betroffen sind.

2 Die Justizverwaltungsgeschäfte umfassen insbesondere

a. die Anstellungsbedingungen,

b. die Betriebs- und Arbeitsorganisation,

c. die Aus- und Weiterbildung des Personals,

d. die Gesundheit, Sicherheit und Wohlfahrt des Personals,

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Mitspracheverordnung des Gerichts- und Notariatspersonals

e. die Lohnerhöhungen, Versetzungen und Kündigungen,

f. die Urlaubsgewährung,

g. die Personalanlässe.

3 In dringlichen Fällen kann ausnahmsweise von der Gewährung

der Mitspracherechte abgesehen werden, insbesondere zum Schutze

der Sicherheit des Personals.

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