Art. 3 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate
Art. 3
7 1 Den Mitarbeitenden der Gerichte und Notariate sowie den
Personalausschüssen und Personalverbänden steht nach Massgabe der
folgenden Bestimmungen ein Mitspracherecht in Justizverwaltungs-
geschäften zu, soweit sie bzw. die von ihnen vertretenen Mitarbeiten-
den davon betroffen sind.
2 Die Justizverwaltungsgeschäfte umfassen insbesondere
a. die Anstellungsbedingungen,
b. die Betriebs- und Arbeitsorganisation,
c. die Aus- und Weiterbildung des Personals,
d. die Gesundheit, Sicherheit und Wohlfahrt des Personals,
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Mitspracheverordnung des Gerichts- und Notariatspersonals
e. die Lohnerhöhungen, Versetzungen und Kündigungen,
f. die Urlaubsgewährung,
g. die Personalanlässe.
3 In dringlichen Fällen kann ausnahmsweise von der Gewährung
der Mitspracherechte abgesehen werden, insbesondere zum Schutze
der Sicherheit des Personals.