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Art. 29 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate

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Art. 29

7 1 Der rekursführenden Partei ist das rechtliche Gehör zu

gewährleisten. Sie kann sich verbeiständen lassen.

2 Vor dem Rekursentscheid ist die Vorinstanz anzuhören.

V. Schweigepflicht und Verbot der Benachteiligung

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