211.25
CH-ZH
Art. 29 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate
Art. 29
7 1 Der rekursführenden Partei ist das rechtliche Gehör zu
gewährleisten. Sie kann sich verbeiständen lassen.
2 Vor dem Rekursentscheid ist die Vorinstanz anzuhören.
V. Schweigepflicht und Verbot der Benachteiligung