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Art. 22 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate

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Art. 22

1 Die Sitzungen der Personalausschüsse werden bei Bedarf

durch die Präsidentin oder den Präsidenten sowie auf Verlangen eines

Mitgliedes einberufen.7

2 Die Einladungen haben unter Vorbehalt dringlicher Fälle min-

destens acht Tage im voraus zu ergehen.

3 Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der

Mitglieder anwesend ist.

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