211.25
CH-ZH
Art. 22 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate
Art. 22
1 Die Sitzungen der Personalausschüsse werden bei Bedarf
durch die Präsidentin oder den Präsidenten sowie auf Verlangen eines
Mitgliedes einberufen.7
2 Die Einladungen haben unter Vorbehalt dringlicher Fälle min-
destens acht Tage im voraus zu ergehen.
3 Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist.