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Art. 2 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate

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Art. 2

7 Die Verordnung gilt sinngemäss für alle Gerichte und Nota-

riate; weiter gehende oder einschränkende Bestimmungen sind ausge-

schlossen. In organisatorischer Hinsicht treffen die einzelnen Gerichte

und Notariate die für ihren Bereich zweckmässige Ordnung, die der

Genehmigung der Verwaltungskommission bedarf.

II. Bereich und Inhalt des Mitspracherechts

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