211.25
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate
Art. 2
7 Die Verordnung gilt sinngemäss für alle Gerichte und Nota-
riate; weiter gehende oder einschränkende Bestimmungen sind ausge-
schlossen. In organisatorischer Hinsicht treffen die einzelnen Gerichte
und Notariate die für ihren Bereich zweckmässige Ordnung, die der
Genehmigung der Verwaltungskommission bedarf.
II. Bereich und Inhalt des Mitspracherechts