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Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate

32 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

7 Diese Verordnung regelt das Mitspracherecht der Mitarbei-

tenden der Gerichte und Notariate, der Personalausschüsse sowie der

Personalverbände im Verhältnis zum Obergericht (Gesamtgericht und

Verwaltungskommission).

7 Die Verordnung gilt sinngemäss für alle Gerichte und Nota-

riate; weiter gehende oder einschränkende Bestimmungen sind ausge-

schlossen. In organisatorischer Hinsicht treffen die einzelnen Gerichte

und Notariate die für ihren Bereich zweckmässige Ordnung, die der

Genehmigung der Verwaltungskommission bedarf.

II. Bereich und Inhalt des Mitspracherechts

7 1 Den Mitarbeitenden der Gerichte und Notariate sowie den

Personalausschüssen und Personalverbänden steht nach Massgabe der

folgenden Bestimmungen ein Mitspracherecht in Justizverwaltungs-

geschäften zu, soweit sie bzw. die von ihnen vertretenen Mitarbeiten-

den davon betroffen sind.

2 Die Justizverwaltungsgeschäfte umfassen insbesondere

a. die Anstellungsbedingungen,

b. die Betriebs- und Arbeitsorganisation,

c. die Aus- und Weiterbildung des Personals,

d. die Gesundheit, Sicherheit und Wohlfahrt des Personals,

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e. die Lohnerhöhungen, Versetzungen und Kündigungen,

f. die Urlaubsgewährung,

g. die Personalanlässe.

3 In dringlichen Fällen kann ausnahmsweise von der Gewährung

der Mitspracherechte abgesehen werden, insbesondere zum Schutze

der Sicherheit des Personals.

Das Mitspracherecht umfasst das Informationsrecht, das Vor-

schlagsrecht, das Anhörungsrecht und das Vernehmlassungsrecht.

1 Das Informationsrecht umfasst den Anspruch der betroffe-

nen Mitarbeitenden auf Orientierung über Justizverwaltungsgeschäfte,

wobei den Entscheidungsträgern die entsprechende Informationspflicht

und auf Verlangen der Betroffenen hinsichtlich bereits ergangener

Entscheide eine Erläuterungspflicht obliegt.7

2 Die Information hat so rechtzeitig und derart zu erfolgen, dass die

Mitsprache gewährleistet ist.

1 Das Vorschlagsrecht umfasst das Recht der Mitarbeitenden,

dem zuständigen Entscheidungsträger Anregungen zu unterbreiten.7

2 Das Vorschlagsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben.

3 Die Entscheidungsträger haben zu den eingebrachten Vorschlä-

gen Stellung zu nehmen.

1 Das Anhörungsrecht umfasst das Recht des Mitarbeiten-

den, bei individuell-konkreten Anordnungen, die ihn betreffen, ange-

hört zu werden.7

2 Das Anhörungsrecht kann mündlich oder schriftlich ausgeübt

werden.

1 Das Vernehmlassungsrecht umfasst das Recht der Personal-

ausschüsse und Personalverbände auf Meinungsäusserung beim Erlass

generell-abstrakter Normen oder bei der Anordnung von Massnah-

men allgemeiner Tragweite.

2 Das Vernehmlassungsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben.

III. Aufgaben und Wahl der Personalausschüsse

7 Die Personalausschüsse üben die in den §§ 3–6 und 8 um-

schriebenen Mitsprachebefugnisse aus. Die Mitspracherechte der ein-

zelnen Mitarbeitenden bleiben vorbehalten.

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7 Es werden folgende Personalausschüsse gebildet

a. Ausschuss der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter und vollamt-

lichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Bezirksgerichts

Zürich und der diesem angegliederten Gerichte,

b. Ausschuss der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter und vollamt-

lichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der übrigen Bezirks-

gerichte und der diesen angegliederten Gerichte,

c. Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Leitenden Ge-

richtsschreiberinnen und Leitenden Gerichtsschreiber der Bezirks-

gerichte und der diesen angegliederten Gerichte,

d. Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Gerichtsschrei-

berinnen und Gerichtsschreiber des Obergerichts,

e. Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Gerichtsschrei-

berinnen und Gerichtsschreiber sowie der Auditorinnen und Audi-

toren des Bezirksgerichts Zürich und der diesem angegliederten

Gerichte,

f. Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Gerichtsschrei-

berinnen und Gerichtsschreiber sowie der Auditorinnen und Audi-

toren der übrigen Bezirksgerichte und der diesen angegliederten

Gerichte,

g. Ausschuss der nichtjuristischen Beamten und Angestellten des

Obergerichtes und der diesem angegliederten Gerichte,

h. Ausschuss der nichtjuristischen Beamten und Angestellten des

Bezirksgerichtes Zürich und der diesem angegliederten Gerichte,

i. Ausschuss der nichtjuristischen Beamten und Angestellten der übri-

gen Bezirksgerichte und der diesen angegliederten Gerichte,

k. Ausschuss der Notariate,

1. Gesamtpersonalausschuss.

1 Die Ausschüsse der Gerichte bestehen aus drei Mitglie-

dern. Es werden ebenso viele Ersatzleute gewählt.

2 Der Ausschuss der Notariate besteht aus je drei Vertreterinnen

oder Vertretern der Notarinnen und Notare, der Notar-Stellvertrete-

rinnen und Notar-Stellvertreter und der übrigen Angestellten. Jede

dieser Personalgruppen wählt überdies drei Ersatzleute. Für Fragen,

die nur eine oder zwei Personalgruppen der Notariate betreffen, bil-

den die Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Personal-

gruppe(n) den Ausschuss.7

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3 Die Ersatzleute rücken für Mitglieder nach, die der Wählbarkeit

in den betreffenden Personalausschuss verlustig gegangen oder zu-

rückgetreten sind. Sie vertreten ausserdem abwesende Mitglieder und

können bei Bedarf zur Erweiterung des Ausschusses in Einzelfällen

mit beratender Stimme zugezogen werden.

4 Der Gesamtpersonalausschuss besteht aus 13 Mitgliedern, und

zwar aus je einem Mitglied der neun Ausschüsse der Gerichte und vier

Mitgliedern des Ausschusses der Notariate, nämlich aus je einem Ver-

treter oder einer Vertreterin der Notarinnen und Notare und der

Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter und zwei Vertre-

tern der Notariatsangestellten.7

1 Wahlberechtigt und wählbar sind alle Arbeitnehmenden

der Gerichte und Notariate, die nicht weniger als 30 Tage vor dem

Wahltermin in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.7

2 Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit in einen Personal-

ausschuss und Ausübung des Mandats ist die jeweilige Funktion mass-

gebend.

3 Das Nähere bestimmt die Verwaltungskommission des Ober-

gerichtes.

Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der

Personalausschüsse beträgt vier Jahre.

7 1 Für die Durchführung der Wahlen der Personalausschüsse

bestimmt die Verwaltungskommission ein Wahlbüro von fünf Mitglie-

dern; den Vorsitz führt die Generalsekretärin oder der Generalsekre-

tär des Obergerichts.

2 Die Führung des Registers der Wahlberechtigten und die Vorbe-

reitung der Wahlen obliegen dem Generalsekretariat des Obergerichts.

1 Der Wahltermin ist dem Personal mindestens 60 Tage im

Voraus bekanntzugeben. Mit dieser Mitteilung ist die Aufforderung zu

verbinden, Wahlvorschläge, die von mindestens drei Wahlberechtigten

unterzeichnet sein müssen, bis spätestens 30 Tage vor dem Wahltag

schriftlich einzureichen. Diesen Vorschlägen ist die Erklärung der Kan-

didatinnen und Kandidaten beizulegen, dass sie eine allfällige Wahl

annehmen.7

2 Spätestens zehn Tage vor dem Wahltermin sind den Wahlberech-

tigten die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten und die Wahlzettel

zuzustellen. Wahlberechtigte, die nicht rechtzeitig in den Besitz dieser

Unterlagen gelangen, haben diese unverzüglich beim Generalsekre-

tariat des Obergerichts anzufordern.7

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3 Die Wahl erfolgt auf dem Korrespondenzweg. Gültig sind die

Wahlcouverts, die spätestens am Wahltag bei der Post oder bei der

Obergerichtskanzlei abgestempelt werden.

4 Die weiteren Wahlbestimmungen5 erlässt die Verwaltungskommis-

sion des Obergerichtes.

Es wird nur ein Wahlgang durchgeführt. Über die Wahl

entscheidet das einfache Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los.

7 Die Vorgeschlagenen werden von der Verwaltungskommis-

sion des Obergerichts als gewählt erklärt, wenn nicht mehr Kandi-

datinnen oder Kandidaten gemeldet worden sind, als Sitze bestehen

(stilles Wahlverfahren).

Das Wahlbüro ermittelt das Wahlresultat innert einer Frist

von zehn Tagen seit dem Wahltermin und teilt es durch Rundschreiben

dem Personal mit.

7 1 Gegen das Wahlergebnis kann innert zehn Tagen von der

Mitteilung an schriftlich und begründet Rekurs beim Generalsekreta-

riat des Obergerichts eingereicht werden.

2 Über einen Wahlrekurs entscheidet die Rekurskommission des

Obergerichts endgültig.

7 Im Übrigen sind das Gesetz über politische Rechte2 und die

zugehörige Verordnung³ analog anwendbar.

Die Personalausschüsse konstituieren sich innert 30 Tagen

ab Rechtskraft der Wahl. Sie bezeichnen gleichzeitig ihre Vertretung

im Gesamtpersonalausschuss.

1 Die Sitzungen der Personalausschüsse werden bei Bedarf

durch die Präsidentin oder den Präsidenten sowie auf Verlangen eines

Mitgliedes einberufen.7

2 Die Einladungen haben unter Vorbehalt dringlicher Fälle min-

destens acht Tage im voraus zu ergehen.

3 Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der

Mitglieder anwesend ist.

1 Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Es besteht

Stimmpflicht.

2 Das einfache Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit steht der

Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.7

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3 Die unterliegenden Minderheiten sind berechtigt, ihre abweichen-

den Ansichten in Vernehmlassungen und Vorschlägen bekanntzugeben

und zu begründen.

1 Die Personalausschüsse haben das von ihnen vertretene

Personal über wichtige Angelegenheiten in geeigneter Weise zu infor-

mieren, zum Beispiel durch Zirkulare, Versammlungen usw. Vorbehal-

ten bleibt § 30.

2 Über die Sitzungen der Personalausschüsse wird mindestens ein

Beschlussprotokoll geführt. Angelegenheiten, die § 30 unterliegen, sind

in ein separates Protokoll aufzunehmen.

3 Jedes Gericht bzw. das Notariatsinspektorat bestimmt jemanden,

dem Kopien der nicht § 30 unterliegenden Protokolle der Ausschüsse

sowie des Gesamtpersonalausschusses und weitere Unterlagen zur

Aufbewahrung und zur Einsichtnahme durch das vom Ausschuss ver-

tretene Personal zugestellt werden.

7 Die Spesenentschädigungen der Ausschussmitglieder rich-

ten sich nach den Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Perso-

nalgesetz5.

IV. Rechtsschutz7

7 Die Mitspracheberechtigten können wegen Verletzung der

ihnen in dieser Verordnung zuerkannten Rechte Rekurs erheben.

1 Der Rekurs richtet sich:7

a. gegen Anordnungen eines Bezirksgerichts, einer Bezirksgerichtsprä-

sidentin oder eines Bezirksgerichtspräsidenten oder der Präsidentin

oder des Präsidenten eines dem Bezirksgericht angegliederten Ge-

richts, einer Notarin oder eines Notars, des Notariatsinspektorates,

einer Kammerpräsidentin oder eines Kammerpräsidenten des Ober-

gerichts und der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs an die

Verwaltungskommission des Obergerichts,

b. gegen erstinstanzliche Anordnungen der Verwaltungskommission

des Obergerichts an die Rekurskommission des Obergerichts.

2 Der Beschwerdeentscheid ist endgültig.

Liegt eine Verletzung von Mitspracherechten vor, so wird

die Instanz, welche die Anordnung getroffen hat, angewiesen, die Mit-

spracherechte zu gewähren. Sie hat eine neue Anordnung zu treffen.

Bestätigt sie die ursprüngliche Anordnung, so hat sie das zu begründen.

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7 1 Der rekursführenden Partei ist das rechtliche Gehör zu

gewährleisten. Sie kann sich verbeiständen lassen.

2 Vor dem Rekursentscheid ist die Vorinstanz anzuhören.

V. Schweigepflicht und Verbot der Benachteiligung

1 Bei Ausübung des Mitspracherechts ist Verschwiegenheit

zu beobachten soweit es sich um Tatsachen handelt, deren Geheimhal-

tung das Interesse der Betroffenen erfordert.

2 Dritten und Personalausschüssen darf nur mit schriftlicher Ein-

willigung der Betroffenen Einsicht in die Personalakten gewährt wer-

den.7

1 Den Mitgliedern der Personalausschüsse und den übrigen

Mitarbeitenden der Gerichte und Notariate dürfen wegen der ordnungs-

gemässen Ausübung des Mitspracherechts keine Nachteile erwachsen.7

2 Die Ausübung des Mitspracherechtes darf während der Arbeitszeit

erfolgen.

VI. Inkrafttreten

Diese Verordnung wird nach ihrem Erlass von der Verwal-

tungskommission des Obergerichtes in Kraft gesetzt.

1 OS 47, 195 und GS II, 108.

2 LS 161.

3 LS 161.1.

4 LS 177.10.

5 LS 177.111.

6 LS 211.251.

7 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 846; ABI 2010, 2525). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

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