Art. 9 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
Art. 9
1 Die Tätigkeit als Auditor oder Auditorin dauert in der Regel
ein Jahr (Nettojahr). Abwesenheiten wegen Ferien, Urlaub, Unfall,
Krankheit, Militär-, Zivil- oder Schutzdienst und dergleichen werden
nicht mitgezählt. Teilzeitpensen werden anteilmässig angerechnet.
2 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
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Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen 211.23
3 Zur Anstellung für die weiteren neun Monate ist der Gerichts-
präsident oder die Gerichtspräsidentin zuständig.
4 Das Anstellungsverhältnis kann vom Gerichtspräsidenten oder
von der Gerichtspräsidentin über ein Jahr hinaus verlängert werden,
wenn sich der Auditor oder die Auditorin als fähig erwiesen hat, als
Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberin angestellt zu werden, wenn
das Gericht seine oder ihre Mitarbeit benötigt und wenn sich eine sol-
che Weiterbeschäftigung mit der Nachfrage nach Ausbildungsstellen
vereinbaren lässt.8