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211.23 CH-ZH

Art. 9 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen

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Art. 9

1 Die Tätigkeit als Auditor oder Auditorin dauert in der Regel

ein Jahr (Nettojahr). Abwesenheiten wegen Ferien, Urlaub, Unfall,

Krankheit, Militär-, Zivil- oder Schutzdienst und dergleichen werden

nicht mitgezählt. Teilzeitpensen werden anteilmässig angerechnet.

2 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.

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Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen 211.23

3 Zur Anstellung für die weiteren neun Monate ist der Gerichts-

präsident oder die Gerichtspräsidentin zuständig.

4 Das Anstellungsverhältnis kann vom Gerichtspräsidenten oder

von der Gerichtspräsidentin über ein Jahr hinaus verlängert werden,

wenn sich der Auditor oder die Auditorin als fähig erwiesen hat, als

Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberin angestellt zu werden, wenn

das Gericht seine oder ihre Mitarbeit benötigt und wenn sich eine sol-

che Weiterbeschäftigung mit der Nachfrage nach Ausbildungsstellen

vereinbaren lässt.8

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