Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.23 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

1 Die Auditoren und Auditorinnen haben ihre ganze Arbeits-

zeit dem Gericht zu widmen. Sie nehmen an den Sitzungen teil und

wirken unter der Verantwortung der ihnen vorgesetzten juristischen

Kanzleiangestellten an der Aufarbeitung der Geschäfte mit.

2 Sie haben weder Recht auf beratende Stimme noch Unterschrifts-

berechtigung. Im summarischen Verfahren, in Vergleichsverhandlun-

gen und in Referentenaudienzen kann der Richter oder die Richterin

Auditoren oder Auditorinnen zur Protokollführung unter seiner oder

ihrer Verantwortung zuziehen.

3 Im summarischen Verfahren, in Vergleichs- und in Instruktions-

verhandlungen kann der Richter oder die Richterin Auditoren oder

Auditorinnen zur Protokollführung unter seiner oder ihrer Verantwor-

tung zuziehen.8

← Art. 7 Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →