211.23
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
Art. 8
1 Die Auditoren und Auditorinnen haben ihre ganze Arbeits-
zeit dem Gericht zu widmen. Sie nehmen an den Sitzungen teil und
wirken unter der Verantwortung der ihnen vorgesetzten juristischen
Kanzleiangestellten an der Aufarbeitung der Geschäfte mit.
2 Sie haben weder Recht auf beratende Stimme noch Unterschrifts-
berechtigung. Im summarischen Verfahren, in Vergleichsverhandlun-
gen und in Referentenaudienzen kann der Richter oder die Richterin
Auditoren oder Auditorinnen zur Protokollführung unter seiner oder
ihrer Verantwortung zuziehen.
3 Im summarischen Verfahren, in Vergleichs- und in Instruktions-
verhandlungen kann der Richter oder die Richterin Auditoren oder
Auditorinnen zur Protokollführung unter seiner oder ihrer Verantwor-
tung zuziehen.8