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Art. 7 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen

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Art. 7

1 Die juristischen Kanzleiangestellten, denen Auditoren oder

Auditorinnen zugeteilt sind, weisen diesen die Arbeit zu und sind für

die Ausbildung innerhalb ihres Arbeitsgebietes verantwortlich. Sie

überprüfen die abgelieferten Arbeiten und veranlassen deren Bereini-

gung. Dem oder der Gerichtsvorsitzenden oder dem Einzelrichter

oder der Einzelrichterin steht die Aufsicht zu.

2 Dem oder der Gerichtsvorsitzenden oder dem Einzelgericht steht

die Aufsicht zu.7

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