211.23
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
Art. 7
1 Die juristischen Kanzleiangestellten, denen Auditoren oder
Auditorinnen zugeteilt sind, weisen diesen die Arbeit zu und sind für
die Ausbildung innerhalb ihres Arbeitsgebietes verantwortlich. Sie
überprüfen die abgelieferten Arbeiten und veranlassen deren Bereini-
gung. Dem oder der Gerichtsvorsitzenden oder dem Einzelrichter
oder der Einzelrichterin steht die Aufsicht zu.
2 Dem oder der Gerichtsvorsitzenden oder dem Einzelgericht steht
die Aufsicht zu.7