211.23
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
Art. 6
8 Der Leitende Gerichtsschreiber oder die Leitende Gerichts-
schreiberin des Bezirksgerichts und des Steuerrekursgerichts bzw. der
Kanzleichef oder die Kanzleichefin des Baurekursgerichts weist dem
Auditor oder der Auditorin das Tätigkeitsgebiet zu. Er oder sie achtet
auf geeigneten Wechsel, damit der Auditor oder die Auditorin in mög-
lichst viele Zweige der Rechtspflege eingeführt wird.