Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.23 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

8 Die Zahl der Auditoren und Auditorinnen soll an den Bezirks-

gerichten, am Baurekursgericht und am Steuerrekursgericht in der

Regel diejenige des juristischen Kanzleipersonals nicht übersteigen

und nicht wesentlich unterschreiten.

← Art. 4 Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →