211.23
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
Art. 5
8 Die Zahl der Auditoren und Auditorinnen soll an den Bezirks-
gerichten, am Baurekursgericht und am Steuerrekursgericht in der
Regel diejenige des juristischen Kanzleipersonals nicht übersteigen
und nicht wesentlich unterschreiten.