211.23
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
Art. 4
1 Der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin ent-
scheidet nach Ermessen über die Zulassung. Er oder sie kann das Ge-
such auch dem Gericht oder der Kanzleikommission zur Entscheidung
vorlegen.
1. 1. 11 - 71
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211.23 Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
2 Die Nichtzulassung bei einem Bezirksgericht, beim Baurekurs-
gericht und beim Steuerrekursgericht ist auf Begehren des Bewerbers
oder der Bewerberin zu begründen.8