Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.23 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen

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Art. 4

1 Der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin ent-

scheidet nach Ermessen über die Zulassung. Er oder sie kann das Ge-

such auch dem Gericht oder der Kanzleikommission zur Entscheidung

vorlegen.

1. 1. 11 - 71

1

211.23 Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen

2 Die Nichtzulassung bei einem Bezirksgericht, beim Baurekurs-

gericht und beim Steuerrekursgericht ist auf Begehren des Bewerbers

oder der Bewerberin zu begründen.8

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