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Art. 3 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen

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Art. 3

Zulassungsgesuche sind schriftlich, unter Beilage eines Lebens-

laufes, eines Handlungsfähigkeitszeugnisses, eines Auszuges aus dem

Zentralstrafregister, der Prüfungsbescheinigungen sowie allfälliger

Arbeitsbescheinigungen dem Gerichtspräsidenten oder der Gerichts-

präsidentin einzureichen. Dieser oder diese kann auch weitere Unter-

lagen verlangen.

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