211.23
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
Art. 3
Zulassungsgesuche sind schriftlich, unter Beilage eines Lebens-
laufes, eines Handlungsfähigkeitszeugnisses, eines Auszuges aus dem
Zentralstrafregister, der Prüfungsbescheinigungen sowie allfälliger
Arbeitsbescheinigungen dem Gerichtspräsidenten oder der Gerichts-
präsidentin einzureichen. Dieser oder diese kann auch weitere Unter-
lagen verlangen.