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Art. 2 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen

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Art. 2

Die Zulassung als Auditor oder Auditorin setzt voraus

a. Handlungsfähigkeit,

b. guten Leumund,

c. abgeschlossenes juristisches Studium, zur Hauptsache an schweize-

rischen Hochschulen, oder sonst ausreichende Rechtskenntnisse

im schweizerischen und kantonalzürcherischen Recht, die zur

Arbeit für die juristische Kanzlei befähigen,

d. sehr gute Kenntnisse der Amtssprache,

e.7 Ausweis über protokollierungstaugliche Beherrschung des Zehn-

fingersystems (bei den Bezirksgerichten).

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