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Art. 1 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen

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Art. 1

8 Personen, die für ihre Ausbildung bei einem Gericht zu arbei-

ten wünschen, können bei den Bezirksgerichten, beim Baurekurs-

gericht und beim Steuerrekursgericht, ausnahmsweise auch beim Ober-

gericht, beim Verwaltungsgericht und beim Sozialversicherungsgericht

als Auditoren und Auditorinnen zugelassen werden.

Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen Art. 2 →

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