211.23
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
Art. 1
8 Personen, die für ihre Ausbildung bei einem Gericht zu arbei-
ten wünschen, können bei den Bezirksgerichten, beim Baurekurs-
gericht und beim Steuerrekursgericht, ausnahmsweise auch beim Ober-
gericht, beim Verwaltungsgericht und beim Sozialversicherungsgericht
als Auditoren und Auditorinnen zugelassen werden.