Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.23 CH-ZH

Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

8 Personen, die für ihre Ausbildung bei einem Gericht zu arbei-

ten wünschen, können bei den Bezirksgerichten, beim Baurekurs-

gericht und beim Steuerrekursgericht, ausnahmsweise auch beim Ober-

gericht, beim Verwaltungsgericht und beim Sozialversicherungsgericht

als Auditoren und Auditorinnen zugelassen werden.

Die Zulassung als Auditor oder Auditorin setzt voraus

a. Handlungsfähigkeit,

b. guten Leumund,

c. abgeschlossenes juristisches Studium, zur Hauptsache an schweize-

rischen Hochschulen, oder sonst ausreichende Rechtskenntnisse

im schweizerischen und kantonalzürcherischen Recht, die zur

Arbeit für die juristische Kanzlei befähigen,

d. sehr gute Kenntnisse der Amtssprache,

e.7 Ausweis über protokollierungstaugliche Beherrschung des Zehn-

fingersystems (bei den Bezirksgerichten).

Zulassungsgesuche sind schriftlich, unter Beilage eines Lebens-

laufes, eines Handlungsfähigkeitszeugnisses, eines Auszuges aus dem

Zentralstrafregister, der Prüfungsbescheinigungen sowie allfälliger

Arbeitsbescheinigungen dem Gerichtspräsidenten oder der Gerichts-

präsidentin einzureichen. Dieser oder diese kann auch weitere Unter-

lagen verlangen.

1 Der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin ent-

scheidet nach Ermessen über die Zulassung. Er oder sie kann das Ge-

such auch dem Gericht oder der Kanzleikommission zur Entscheidung

vorlegen.

1. 1. 11 - 71

1

211.23 Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen

2 Die Nichtzulassung bei einem Bezirksgericht, beim Baurekurs-

gericht und beim Steuerrekursgericht ist auf Begehren des Bewerbers

oder der Bewerberin zu begründen.8

8 Die Zahl der Auditoren und Auditorinnen soll an den Bezirks-

gerichten, am Baurekursgericht und am Steuerrekursgericht in der

Regel diejenige des juristischen Kanzleipersonals nicht übersteigen

und nicht wesentlich unterschreiten.

8 Der Leitende Gerichtsschreiber oder die Leitende Gerichts-

schreiberin des Bezirksgerichts und des Steuerrekursgerichts bzw. der

Kanzleichef oder die Kanzleichefin des Baurekursgerichts weist dem

Auditor oder der Auditorin das Tätigkeitsgebiet zu. Er oder sie achtet

auf geeigneten Wechsel, damit der Auditor oder die Auditorin in mög-

lichst viele Zweige der Rechtspflege eingeführt wird.

1 Die juristischen Kanzleiangestellten, denen Auditoren oder

Auditorinnen zugeteilt sind, weisen diesen die Arbeit zu und sind für

die Ausbildung innerhalb ihres Arbeitsgebietes verantwortlich. Sie

überprüfen die abgelieferten Arbeiten und veranlassen deren Bereini-

gung. Dem oder der Gerichtsvorsitzenden oder dem Einzelrichter

oder der Einzelrichterin steht die Aufsicht zu.

2 Dem oder der Gerichtsvorsitzenden oder dem Einzelgericht steht

die Aufsicht zu.7

1 Die Auditoren und Auditorinnen haben ihre ganze Arbeits-

zeit dem Gericht zu widmen. Sie nehmen an den Sitzungen teil und

wirken unter der Verantwortung der ihnen vorgesetzten juristischen

Kanzleiangestellten an der Aufarbeitung der Geschäfte mit.

2 Sie haben weder Recht auf beratende Stimme noch Unterschrifts-

berechtigung. Im summarischen Verfahren, in Vergleichsverhandlun-

gen und in Referentenaudienzen kann der Richter oder die Richterin

Auditoren oder Auditorinnen zur Protokollführung unter seiner oder

ihrer Verantwortung zuziehen.

3 Im summarischen Verfahren, in Vergleichs- und in Instruktions-

verhandlungen kann der Richter oder die Richterin Auditoren oder

Auditorinnen zur Protokollführung unter seiner oder ihrer Verantwor-

tung zuziehen.8

1 Die Tätigkeit als Auditor oder Auditorin dauert in der Regel

ein Jahr (Nettojahr). Abwesenheiten wegen Ferien, Urlaub, Unfall,

Krankheit, Militär-, Zivil- oder Schutzdienst und dergleichen werden

nicht mitgezählt. Teilzeitpensen werden anteilmässig angerechnet.

2 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.

2

Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen 211.23

3 Zur Anstellung für die weiteren neun Monate ist der Gerichts-

präsident oder die Gerichtspräsidentin zuständig.

4 Das Anstellungsverhältnis kann vom Gerichtspräsidenten oder

von der Gerichtspräsidentin über ein Jahr hinaus verlängert werden,

wenn sich der Auditor oder die Auditorin als fähig erwiesen hat, als

Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberin angestellt zu werden, wenn

das Gericht seine oder ihre Mitarbeit benötigt und wenn sich eine sol-

che Weiterbeschäftigung mit der Nachfrage nach Ausbildungsstellen

vereinbaren lässt.8

1 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beid-

seitig sieben Tage.

2 Während der weiteren neun Monate kann das Anstellungsver-

hältnis auf Ende des folgenden Monats und bei überjähriger Dauer auf

Ende des zweiten folgenden Monats aufgelöst werden.

3 Das Anstellungsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig

jederzeit sofort aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und

mit Begründung. Zur Auflösung zuständig ist die Anstellungsbehörde.

4 Der Auditor oder die Auditorin hat Protokolle, zu deren Führung

er oder sie herangezogen wurden, auch nach Auflösung des Anstel-

lungsverhältnisses fertig zu stellen.

Beim Austritt ist dem Auditor oder der Auditorin eine Be-

scheinigung über die Dauer der Tätigkeit auszustellen. Auf Wunsch

hat sie sich über Leistung und Verhalten auszusprechen.

1 Während der Probezeit von drei Monaten steht den Audi-

toren und Auditorinnen ein Anfangslohn entsprechend Anlaufstufe 2

der Lohnklasse 8 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Per-

sonalgesetz4 zu.

2 Der ordentliche Lohn vom Beginn des vierten bis zum Ende des

zwölften Monats entspricht Anlaufstufe 1 der Lohnklasse 13 gemäss

Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz⁴, sofern die

Leistungen des Auditors oder der Auditorin das juristische Kanzlei-

personal wesentlich entlasten.

3 Bei einem über das Nettojahr hinaus dauernden Anstellungsver-

hältnis im Sinne von § 9 Abs. 4 entspricht der Lohn der Lohnstufe 1 der

Lohnklasse 13 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Perso-

nalgesetz4.8

1. 1. 11-71

3

211.23 Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen

4 Die ordentliche Besoldung kann vor dem vierten Monat ausge-

richtet werden, wenn der Auditor oder die Auditorin nach dem Stu-

dium eine mehrmonatige juristische Tätigkeit auf einem Anwaltsbüro,

bei einer Staatsanwaltschaft oder an einer adäquaten Stelle in der Ver-

waltung oder der Privatindustrie ausgeübt hat und gleichzeitig Richter

oder Richterinnen, Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen über-

durchschnittlich entlastet.⁸

keit.

¹ Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte amtliche Tätig-

2 Vorbehalten bleibt der Ersatz der dienstlichen Auslagen, welcher

sich nach den Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Personal-

gesetz⁴ richtet.

Auf das Anstellungsverhältnis der Auditoren und Audito-

rinnen sind im Übrigen die Bestimmungen des Personalgesetzes², der

Personalverordnung³ und der Vollzugsverordnungen zum Personal-

gesetz⁴ sinngemäss anwendbar.

⁸ Die Bezirksgerichte, das Baurekursgericht und das Steuer-

rekursgericht können an einer schweizerischen Hochschule immatri-

kulierten Studenten und Studentinnen der Rechts- und Staatswissen-

schaften in höheren Semestern ohne Arbeitsverpflichtung und Lohn

Einblick in die Gerichtspraxis gewähren und ihnen gestatten, bei Be-

ratungen anwesend zu sein. Die Studenten und Studentinnen unter-

stehen dem Amtsgeheimnis und sind ausdrücklich auf ihre Schweige-

pflicht hinzuweisen, im Übrigen aber sind sie dieser Verordnung nicht

unterstellt.

Je ein Exemplar dieser Verordnung und der übrigen per-

sonalrechtlichen Erlasse sind den Auditoren und Auditorinnen bei

Aufnahme ihrer Tätigkeit zu übergeben.

nung über die Gerichtsauditoren vom 11. Dezember 1974 aufgehoben.

4

Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen 211.23

Auditorenverhältnisse am 1. September 2000 in Kraft.

1 OS 56, 155.

2 LS 177.10.

3 LS 177.11.

4 LS 177.111.

5 LS 211.1.

6 Fassung gemäss B vom 11. Juni 2002 (OS 58, 143). In Kraft seit 1. August 2003.

7 Eingefügt durch B vom 14. September 2010 (OS 65, 716; ABI 2010, 2138). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

8 Fassung gemäss B vom 14. September 2010 (OS 65, 716; ABI 2010, 2138). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

1. 1. 11 - 71

5

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →