211.22
EMail
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail
Art. 9
Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem Missbrauch
Verstoss gegen §§ 2, 3, 4 und gegen die ergänzenden Bestimmungen
gemäss §§ 4 und 5.