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211.22 EMail CH-ZH

Art. 9 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail

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Art. 9

Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem Missbrauch

Verstoss gegen §§ 2, 3, 4 und gegen die ergänzenden Bestimmungen

gemäss §§ 4 und 5.

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