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211.22 EMail CH-ZH

Art. 8 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail

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Art. 8

Jedes oberste kantonale Gericht bestimmt, welche Organe

intern für die ihm durch die Verordnung übertragenen Aufgaben zu-

ständig sind.

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Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte

IV. Missbrauch der Internet- und E-Mail-Dienste

211.22

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