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EMail
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und EMail
Art. 8
Jedes oberste kantonale Gericht bestimmt, welche Organe
intern für die ihm durch die Verordnung übertragenen Aufgaben zu-
ständig sind.
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Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte
IV. Missbrauch der Internet- und E-Mail-Dienste
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